Bedarf ein Leckageerkennungssystem eines Verwendbarkeitsnachweises?

FAQ

Nach Nummer 2.1 Anlage 7 AwSV dürfen für JGS-Anlagen nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden, für die bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen.

Bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise unterliegen dem Bauordnungsrecht. Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nach § 17 Musterbauordnung (MBO) erforderlich, wenn u.a. eine Verordnung nach § 85 Absatz 4a MBO dies vorsieht. Eine solche Verordnung liegt mit der „Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Musterbauordnung (WasBauPVO)“ vor. In dieser Verordnung wird in § 1 Nummer 2 f) aufgeführt, dass für Sicherheitseinrichtungen bei ortsfesten Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise erforderlich sind.

Das Leckageerkennungssystem eines Güllebehälters ist eine solche Sicherheitseinrichtung. Aufgrund der wasserrechtlichen Forderung nach Verwendbarkeitsnachweisen in Anlage 7 Nummer 2.1 AwSV und der Regelung in der WasBauPVO, für Sicherheitseinrichtungen Verwendbarkeitsnachweise zu erteilen, können in Güllebehältern nur Leckageerkennungssysteme, die über einen Verwendbarkeitsnachweis – in diesem Fall eine allgemeine Bauartgenehmigung – verfügen, eingebaut werden.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Anlagensicherheit

https://www.bmuv.de/FA1564

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