Spielt die chemikalienrechtliche Einordnung als Erzeugnis eine Rolle für die AwSV?

FAQ

Für die Anwendung der AwSV ist die Frage, ob es sich chemikalienrechtlich um Erzeugnisse handelt oder nicht, nicht entscheidend. Maßgebend ist, ob mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von Paragraf 62 Absatz 3 WHG bzw. Paragraf 2 Absatz 2 AwSV in einer Anlage umgegangen wird. Ist dies der Fall und wird mit wassergefährdenden Stoffen, zu denen Stoffe und Gemische gehören (Vergleich Paragraf 2 Absatz 3 und 4 AwSV) umgegangen, ist die AwSV zu beachten. Das Chemikalienrecht macht keine Vorgabe für das Wasserrecht. Ob das betrachtete Objekt selbst als wassergefährdender Stoff anzusehen ist, oder ob in ihm mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (zum Beispiel bei einem Hydraulikaggregat), ist für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der AwSV ebenfalls unerheblich.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Anlagensicherheit

https://www.bmuv.de/FA1540

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