D.05 An wen genau darf delegiert werden?

FAQ

Grundsätzlich muss bei der Delegation sichergestellt sein, dass die Person, auf die delegiert wird, aufgrund beruflicher Qualifikation oder allgemeiner Fähigkeiten und Kenntnisse für die Erbringung der delegierten Leistung geeignet ist.

Da bei der Delegationsentscheidung die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen, kann nicht pauschal gesagt werden, welche Qualifikation die Person haben muss, auf die delegiert werden soll. So kann sich der Schwierigkeitsgrad einer Anwendung bereits mit Veränderungen im Hautbild zum Beispiel aufgrund von Sonnenbrand oder einer Erkrankung derart verändern, dass auch eine ausschließlich höchstpersönliche Leistungserbringung durch die Ärztin oder den Arzt in Betracht kommen könnte.

Es ist zu beachten, dass die NiSV das ärztliche Delegationsrecht lediglich nicht ausschließt. Sie enthält keine Aussagen darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen eine ärztliche Delegation gegebenenfalls erlaubt oder verboten wäre.

Zuständig für Fragen zu ärztlicher Delegation sind die Ärztekammern.

Stand:

https://www.bmuv.de/FA1444

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