Erster Aktionsplan zu invasiven Arten

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nummer 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten

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Durch globale Handels-, Reise- und Verkehrsströme werden verstärkt Tier- und Pflanzenarten aus ihren natürlichen Verbreitungsgebieten in neue Regionen transportiert. Dort können diese gebietsfremden Arten zu nachteiligen Folgen auf die biologische Vielfalt (Lebensräume, Arten und Gene) und Ökosystemdienstleistungen führen. Sie werden dann als invasive Arten bezeichnet. 

Die Verordnung (EU) Nummer 1143/2014 vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten schafft erstmals einen für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Rechtsrahmen zum Umgang mit invasiven Arten.

Einer der zentralen Regelungen der EU-Verordnung ist die Prävention der Einbringung und Ausbreitung invasiver Arten. Die nicht vorsätzliche Einbringung und Ausbreitung soll in erster Linie durch entsprechende präventive Maßnahmen an den Einbringungs- und Ausbreitungspfaden verhindert werden. Die Pfade beschreiben jene Wege und Mechanismen, wie eine invasive gebietsfremde Art in das Gebiet eingeführt oder in die freie Natur (außerhalb menschlicher Obhut) ausgebracht wird oder die zu einer Erweiterung oder Verschiebung des Verbreitungsgebietes der invasiven Art nach der Ausbringung führen.

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der EU-Verordnung muss jeder Mitgliedstaat innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Unionsliste einen Aktionsplan mit Maßnahmen für die von ihm zuvor ermittelten prioritären Pfade erstellen. Der Aktionsplan ist gemäß Artikel 13 Absatz 5 der EU-Verordnung mindestens alle sechs Jahre zu überarbeiten.

Die Erstellung des Aktionsplans wurde durch ein Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) begleitet und durch eine projektbegleitende Arbeitsgruppe (PAG) mit Vertreterinnen und Vertretern aus Behörden, Verbänden und Wissenschaft unter Leitung des BfN unterstützt. Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Aktionsplans wurde die Öffentlichkeit nach § 40f Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) beteiligt.

Der Aktionsplan wurde gemäß § 40d Absatz 1 BNatSchG nach Anhörung der Länder durch das Bundesumweltministerium im Einvernehmen mit dem Bundesverkehrsministerium sowie dem Bundeslandwirtschaftsministerium beschlossen. Der Aktionsplan (Stand 8. Juni 2021) wurde mit Bekanntmachung vom 21. Juni 2021 im Bundesanzeiger am 9. August 2021 veröffentlicht (Bundesanzeiger Amtlicher Teil 09.08.2021 B3 ). 

Weitere Informationen

https://www.bmuv.de/DL2752

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