Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Einigung mit den EVU zum Atomausstieg

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Mit dem vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag verfolgt die Bundesrepublik Deutschland das Ziel, einvernehmlich mit den betroffenen EVU und Betreibern eine abschließende Regelung zu treffen. Gleichzeitig wird an dem Ziel des beschleunigten Ausstiegs aus der Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität festgehalten. Daher bleibt es dabei, dass die Berechtigungen der Kernkraftwerke zum Leistungsbetrieb zeitlich gestaffelt bis zum 31. Dezember 2022 befristet sind und so ein festes Enddatum für die friedliche Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in Deutschland besteht. Ziel des vorliegenden Vertrags ist es, dass die Bundesrepublik Deutschland und die beteiligten EVU und Betreiber im gegenseitigen Einvernehmen alle zwischen ihnen strittigen Rechts-fragen im Zusammenhang mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes klären, eine ausgewogene Lösung zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts finden und einen endgültigen Rechtsfrieden bezüglich der in diesem Vertrag geregelten Sachverhalte vereinbaren. 

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