Gewerbelärm

Von Industrie- und Gewerbelärm wird gesprochen, wenn der Lärm von industriell oder gewerblich genutzten Anlagen ausgeht. Dazu zählen

  • große Betriebe wie Kraftwerke, Stahl- und Walzwerke, Gießereien, aber auch
  • kleine Gewerbe- und Handwerksbetriebe wie Tischlereien oder Einzelhandelsgeschäfte.

Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind unter anderem Geräusche und Erschütterungen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeiführen können. Berücksichtigt werden Geräuschemissionen, die bei der Produktion oder Herstellung im Betrieb selbst entstehen, ebenso wie der Verkehrslärm auf dem Betriebsgelände.

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterscheidet zwischen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Die Pflichten für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen sind strenger als für Betreiber immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen.

Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)

Das Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthält allgemeine Anforderungen und Pflichten für den Schutz vor Immissionen. Genauere Anforderungen zum Schutz vor Lärm enthält die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)“.

Die TA Lärm legt unter anderem das Verfahren fest zur Ermittlung von Geräuschimmissionen und Immissionsrichtwerte für tags zwischen 6 bis 22 Uhr sowie nachts zwischen 22 bis 6 Uhr. Zum Beispiel betragen die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete tags 55 Dezibel und nachts 40 Dezibel. Für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen und seltene Ereignisse liegen die Immissionsrichtwerte höher.

Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf Beurteilungspegel. Das bedeutet, neben den physikalischen Geräuschimmissionen können Zuschläge einfließen für:

  • besonders lärmsensible Tageszeiten,
  • Ton- und Informationshaltigkeit sowie
  • Impulshaltigkeit.

Genehmigungsbedürftige Anlagen

Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sind aufgeführt im Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen. Diese Anlagen sind nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz so zu errichten und zu betreiben, dass

  • keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder erheblichen Belästigungen durch Geräusche hervorgerufen werden können und
  • Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und erhebliche Belästigungen durch Geräusche, insbesondere durch den Stand der Technik zur Lärmminderung, getroffen wird.

Um diese Anforderungen bei bestehenden Anlagen einzuhalten, können die zuständigen Behörden nachträgliche Anordnungen treffen.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung vermeidbar sind. Danach unvermeidbare Geräusche müssen auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Auch bei bestehenden nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen können die zuständigen Behörden aus Lärmschutzgründen Anordnungen im Einzelfall treffen, wenn die Lärmschutzanforderungen der TA Lärm nicht eingehalten werden.

Was wird nicht mit der TA Lärm bewertet?

Die TA Lärm erfasst vielfältige Arten geräuschemittierender Anlagen. Nicht zum Anwendungsbereich der TA Lärm zählen Baulärm von Baustellen oder Heimwerkertätigkeiten und Freizeitlärm. Anforderungen zum Baulärm enthält die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm.

Für Sportanlagen konkretisiert die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) die Anforderungen zum Schutz vor Lärm.

Geräuschimmissionen von Kinderspielplätzen, Kindertageseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen stellen nach Paragraf 22 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar. Sie müssen im Wohnumfeld in der Regel hingenommen werden, da sie dort "ortsüblich" sind.

Nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen unterliegen nicht der TA Lärm. Bei vergleichbaren Verhältnissen kann jedoch die TA Lärm zur Beurteilung herangezogen werden.

Ansprechpartner bei Lärmproblemen

Bei Lärmproblemen sollten möglichst zuerst die Anlagenbetreiber angesprochen werden. Ziel des Gesprächs sollte eine einvernehmliche Klärung sein. Falls keine zufrieden stellenden Ergebnisse erzielt wurden, kann man sich an die zuständige Behörde wenden. Informationen zu zuständigen Behörden bieten oft die Internetseiten der Landesumweltministerien oder Landesumweltämter.

Stand: 01.10.2021

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