Umweltprüfungen UVP/SUP

Umweltprüfungen – Worum geht es?

Die Umweltprüfungen sind ein wichtiger Bestandteil des Umweltschutzes. Durch den Einbezug von Behörden und Bürgern sowie Umweltberichten können frühzeitig die möglichen Folgen eines Projektes für die Umwelt erkannt und bei der Entscheidung über das Projekt berücksichtigt werden. Dazu gibt es verschiedene Instrumente, wie die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und die Strategische Umweltprüfung (SUP).

Ziele

Ziel von Umweltprüfungen ist einerseits, die menschliche Gesundheit und die natürliche Umwelt vor vorhersehbar schädlichen Auswirkungen geplanter Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen zu schützen. Zudem sollen Umweltprüfungen durch Transparenz und Einbindung der Öffentlichkeit in den Entscheidungsprozess zur Akzeptanz des betreffenden Projekts beitragen. Projektträgern soll auf diese Weise Planungssicherheit für das jeweilige Projekt gegeben werden.

Politik der Bundesregierung

Deutschland erfüllt die europäischen und internationalen Anforderungen für die Durchführung von Umweltprüfungen bei Zulassungsentscheidungen für Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen einerseits sowie bei Planungsentscheidungen über umweltbezogene Pläne und Programme andererseits. Damit erfüllt Deutschland unter anderem die Kriterien der Aarhus-Konvention für eine moderne Umweltpolitik.

Nationale Regelungen

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Durch die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird festgestellt und in einem Bericht beschrieben, wie sich ein Projekt auf Menschen (einschließlich der menschlichen Gesundheit), Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie Kulturgüter auswirken kann. Zu dem Bericht können die Öffentlichkeit, fachlich betroffene Behörden, aber auch Bürger und Behörden in eventuell betroffenen Nachbarstaaten Stellung nehmen. Die Behörde, die für die Zulassung eines Projektes zuständig ist, hat die Aufgabe, die Informationen und Stellungnahmen zu bewerten und die Ergebnisse der UVP bei ihrer Entscheidung über die Zulassung eines Projektes zu berücksichtigen.

Die UVP ist im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelt.

Strategische Umweltprüfung (SUP)

Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ergänzt die Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Unterschied: Die SUP setzt früher an als die UVP. Während die UVP erst bei der Zulassung umwelterheblicher Vorhaben zum Einsatz kommt, wird die SUP bereits auf der Planungsebene durchgeführt, weil wichtige umweltbedeutsame Weichenstellungen oft bereits im Rahmen vorlaufender Pläne und Programme getroffen werden.

Eine SUP ist bei wichtigen umweltbedeutsamen Planungsverfahren durchzuführen, wie etwa der Bundesverkehrswegeplanung, der Raumordnungs- und Bauleitplanung oder Planungen im Bereich der Wasser- und Abfallwirtschaft, der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes. Zentrales Element der SUP ist der Umweltbericht. In ihm werden die zu erwartenden Umweltauswirkungen des Plans oder Programms sowie vernünftige Planungsalternativen beschrieben und bewertet. Auch hier sind Umweltbehörden und Öffentlichkeit zu beteiligen. Nach Abschluss des Verfahrens muss die zuständige Behörde erläutern, wie sie den Umweltbericht und die abgegebenen Stellungnahmen bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat und weshalb der konkrete Plan bei einer Abwägung mit den geprüften Alternativen gewählt worden ist. Wegen des engen Sachzusammenhangs mit der UVP ist auch die SUP im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelt.

Leitfäden zur UVP und SUP

Fachleute des Bundes und der Länder haben für die Durchführung der Umweltprüfungen unverbindliche Arbeitshilfen erstellt. Die Leitfäden informieren über die Anwendung und Auslegung der neuen UVP-Vorschriften, Verfahren zur Strategischen Umweltprüfung sowie zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten.

UVP und SUP in der Bauleitplanung

Bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen werden Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung grundsätzlich im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt.

Richtlinie Öffentlichkeitsbeteiligung

Der Bundesgesetzgeber hat die Richtlinie zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen vom 26. Mai 2003 durch das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz und das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, die am 15. Dezember 2006 in Kraft getreten sind, umgesetzt. Damit erfüllt Deutschland die Kriterien der Aarhus-Konvention.

Zentrales UVP-Portal soll die Beteiligung erleichtern

Das zentrale UVP-Portal des Bundes informiert über aktuelle Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) der Bundesbehörden und wie Sie sich an einem laufenden Verfahren in Deutschland beteiligen können. Die Plattform soll der Öffentlichkeit eine verbesserte Teilnahme an UVP-Verfahren ermöglichen und stellt den Zugang zu den Unterlagen bereit. Das UVP-Portal des Bundes wird vom Umweltbundesamt betrieben.

Europäische und internationale Regelungen

Richtlinien der Europäischen Union

Wesentliche Grundlage für die nationale Umsetzung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie der Strategischen Umweltprüfung (SUP) sind europäische Rechtsvorschriften. So gibt die UVP-Richtlinie den europäischen Mitgliedstaaten für die Umweltverträglichkeitsprüfungen die einzelnen Verfahrensschritte sowie Projekttypen vor, während nach der SUP-Richtlinie bestimmte Pläne und Programme vor ihrem Erlass einer Strategischen Umweltprüfung unterzogen werden müssen. Die SUP-Richtlinie enthält ebenso Vorgaben zu einzelnen Verfahrensschritten. Deutschland setzt diese Regelungen im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Baugesetzbuch um.

Espoo-Konvention über die grenzüberschreitende UVP

Deutschland ist Vertragspartei des internationalen "Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen" aus dem Jahr 1991, der sogenannten Espoo-Konvention, sowie von dessen zwei späteren Änderungen. Danach sind die Behörden und die Öffentlichkeit anderer möglicherweise betroffener Nachbarstaaten vor der Zulassung des Projekts im Rahmen einer grenzüberschreitenden UVP zu beteiligen, wenn dieses Projekt grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben kann. Die Vorgaben der Espoo-Konvention wurden in Deutschland durch das UVPG umgesetzt. Deutschland wendet das Beteiligungsverfahren gegenüber allen seinen Nachbarn an. Zur besseren praktischen Handhabung sind konkrete Absprachen getroffen worden – beispielsweise mit den Niederlanden, Frankreich, der Schweiz und Polen. Die jeweiligen nationalen Espoo-Kontaktstellen befinden sich auf der Internetseite des Espoo-Sekretariats.

UN-Protokoll über die Strategische Umweltprüfung

Auch ein internationales Protokoll verpflichtet zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung. Deutschland ist Vertragspartei des UN ECE-Protokolls über die Strategische Umweltprüfung (SEA-Protokoll) vom Mai 2003. Danach müssen die Staaten für bestimmte Pläne und Programme eine Strategische Umweltprüfung vornehmen. In Deutschland ist dieses völkerrechtliche Übereinkommen unter anderem im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung umgesetzt worden.

Verbraucherinfo

Ob die Umgehungsstraße um die Ortschaft oder der Industriebetrieb auf der grünen Wiese nebenan – mit dem Instrument der Umweltprüfung gibt die Aarhus-Konvention Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, sich über beantragte umweltbezogene Projekte oder vorlaufende Planungsentscheidungen in ihrer Umgebung bereits frühzeitig zu informieren, Stellung zu beziehen und den Entscheidungsprozess zu beeinflussen. Die Einbindung der Öffentlichkeit bedeutet dabei nicht nur eine Chance, Umwelt und Lebensqualität "vor der Haustür" mit zu gestalten, sondern auch Aufforderung: Umweltprüfungen leisten einen Beitrag zur Akzeptanz der jeweiligen Projekte oder Pläne und helfen, mögliche Konflikte frühzeitig zu vermeiden. Mündige Bürgerinnen und Bürger, Umweltbewusstsein sowie Umweltinformationen durch Verwaltung und Projektträger bilden hier einen Dreiklang für Umweltschutz.

Stand: 29.03.2017

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