Häufig gestellte Fragen zur 10. BImSchV

Am 22. November 2023 hat das Bundeskabinett den von der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen beschlossen (10. BImSchV). Durch die 10. BImSchV ist das Inverkehrbringen von ausschließlich genormten Kraftstoffen zugelassen und zwar nach festgelegten DIN (EN) Normen.

Mit der Novelle wird die Norm für paraffinischen Dieselkraftstoff (DIN EN 15940, Ausgabe Juli 2023) in die 10. BImSchV aufgenommen. Hierdurch können Tankstellen in Deutschland künftig auch paraffinische Dieselkraftstoffe als Reinkraftstoff für den Einsatz im Straßenverkehr anbieten.

Des Weiteren werden mit der Novelle der 10. BImSchV europarechtliche Vorgaben umgesetzt:

  • Änderung der EU-Kraftstoffqualitätsrichtlinie (anteilig): Die Richtlinie bestimmt die Einführung von Diesel B10; also konventionellem Diesel, dem bis zu 10 Prozent Biodiesel beigemischt werden kann. Daher sieht der Verordnungsentwurf die Aufnahme der Norm für Diesel B10 (DIN EN 16734, Ausgabe Februar 2019) vor. Um die Versorgung von Fahrzeugen sicherzustellen, die nicht Diesel B10- oder paraffinischen Dieselkraftstoff (XTL)-verträglich sind, muss weiterhin Diesel B7 an Tankstellen verfügbar bleiben. Deshalb wird Diesel B7 als Bestandsschutzsorte neu eingeführt.
  • EU-Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR): Die Änderung der 10. BImSchV dient zudem der rechtlichen Anpassung an die AFIR. Mit dieser Verordnung werden Begriffsdefinitionen und allgemeine technische Spezifikationen nun unmittelbar auf europäischer Ebene festgelegt, wie die Kraftstoffqualität für Wasserstoff und Anforderungen an die Auszeichnung von Kraftstoffen. Die Kennzeichnungspflichten zur Kompatibilität von Fahrzeugen der AFIR, werden um die bereits bestehenden weitergehenden nationalen Vorgaben der derzeit gültigen 10. BImSchV erweitert. Außerdem wird die Kennzeichnungspflicht für Diesel B10 und paraffinischen Dieselkraftstoff (XTL) neu aufgeführt. Schließlich werden mit der Änderung noch eine Reihe von technischen Verweisen den aktuell gültigen Normen angepasst. Dazu zählen Verweise auf die Anforderungsnormen für Dieselkraftstoff, Autogas, Pflanzenölkraftstoffe und Wasserstoff als Kraftstoff.

FAQ 10. BImSchV

FAQs

https://www.bmuv.de/WS7199

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.