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14.04.2020

Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung

Die BKompV konkretisiert die gesetzlich vorgesehene naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung. Die Anwendung der Regelung soll länderübergreifend vereinheitlicht werden.

Bundeskompensationsverordnung (BKompV)

Die BKompV konkretisiert die gesetzlich vorgesehene naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung. Dabei wird die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung länderübergreifend vereinheitlicht und insgesamt transparenter und effektiver gestaltet.

Durch die Verordnung werden die Anforderungen im Rahmen der gesetzlich bestehenden Verpflichtungen zur Vermeidung und Kompensation von Beeinträchtigungen bei Eingriffen in Natur und Landschaft weiter konkretisiert und bundesweit standardisiert.

Dabei besteht der Anspruch sowohl den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als auch den Interessen der Nutzerseite gerecht zu werden. So wurde der durch das Bundesnaturschutzgesetz vorgegebene naturschutzfachliche Standard aufrechterhalten und zugleich ein Regelwerk geschaffen, das einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Investitionsbedingungen, zur Beschleunigung der Verwaltungsverfahren, zur stärkeren Transparenz der behördlichen Entscheidungen und zur Erhöhung der Planungs- und Rechtssicherheit privater wie öffentlicher Vorhaben leistet.

Grundlage der Verordnung ist ein Biotopwertverfahren, das sich auf die Biotoptypenlisten der Anlage 2 stützt. Hier werden bundesweit einheitlich, basierend auf der aktualisierten Roten Liste, der FFH-Richtlinie und der gesetzlich geschützten Biotope Biotoptypen aufgeführt und im Rahmen einer Skala von 1-24 Wertpunkten bewertet. Erfasst werden terrestrische Biotoptypen, Küstenbiotoptypen sowie solche im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone. Da auf Landesebene mit anderen Bewertungssystemen gearbeitet wird, fertigt der Bund bis Ende Mai 2020 Übersetzungsschlüssel an, die eine Umrechnung der jeweiligen Biotoptypen ermöglicht. Damit ist sichergestellt, dass bisher nach Landesrecht erfolgte Kartierungen auch nach Inkrafttreten der BKompV weiterhin verwendet werden können. Auch dienen sie zur Umrechnung der auf Landesökokonten verbuchten Maßnahmen.

Fragen und Antworten zur Bundeskompensationsverordnung (BKompV)

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FAQ Bundeskompensationsverordnung (BKompV)

Für welche Eingriffe gilt die Verordnung?

Die Bundeskompensationsverordnung gilt für alle Eingriffe in Natur und Landschaft, die ausschließlich durch die Bundesverwaltung zugelassen oder durchgeführt werden. Erfasst sind insbesondere die Errichtung oder Änderung von länderübergreifenden oder grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen und Anbindungsleitungen der Offshore-Windpark-Umspannwerke, der Bau und die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn, die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen auf See, der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung von Bundeswasserstrassen, militärische Vorhaben sowie ab 2021 auch der Aus- oder Neubau von Bundesautobahnen.

Welche Ziele werden mit der Verordnung verfolgt?

Die Vermeidung und Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft soll für Bundesvorhaben bei Wahrung der fachlichen Standards vereinheitlicht und transparenter gemacht werden. Dies dient der Planungssicherheit, Verfahrensbeschleunigung und sichert vergleichbare Investitionsbedingungen. Profitieren sollen damit auch zahlreiche Projekte, die im Rahmen der Energiewende der zügigen Realisierung bedürfen. Zudem soll die Flächeninanspruchnahme verringert werden.

Was sind die wichtigsten Elemente der Verordnung?

Mit der Verordnung wird die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach Paragraph 15 des Bundesnaturschutzgesetzes konkretisiert und ergänzt. Dies ist ein wichtiger Schritt zur weiteren untergesetzlichen Maßstabsbildung im Naturschutzrecht. Geregelt werden insbesondere die Bewertung des vorhandenen Zustands und der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Biotopen und anderen Schutzgütern. Neben Art und Umfang von Kompensationsmaßnahmen werden auch Vorgaben gemacht zur Höhe und dem Verfahren der Erhebung von Ersatzzahlungen. Die Verordnung enthält aber auch Anforderungen an die Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. 

Werden land- und forstwirtschaftliche Belange berücksichtigt?

Die im Einvernehmen mit dem Bundeslandwirtschaftsministerium beschlossene Verordnung konkretisiert die gesetzliche Vorgabe, dass bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen ist. Um möglichst zu vermeiden, dass insbesondere Flächen mit für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeigneten Böden aus der Nutzung genommen werden, ist bei diesen vorrangig zu prüfen, ob die Kompensation auch durch Entsiegelungen, Wiedervernetzungen oder produktionsintegrierte Arten- und Biotopschutzmaßnahmen erbracht werden kann. Die Land- und Forstwirtschaftsbehörden sind zu beteiligen, wenn agrarstrukturelle Belange betroffen sein könnten.

14.04.2020 | Meldung Gesetze/Verordnungen