Sauberes Trinkwasser dank Wasserschutzgebieten

09.03.2017
Mineralwasser
Das WHG enthält selbst keine Anforderungen an die Trinkwasserqualität. Diese sind mit höchsten Anforderungen in der Trinkwasserverordnung geregelt.

Das WHG enthält selbst keine Anforderungen an die Trinkwasserqualität. Diese sind mit höchsten Anforderungen in der Trinkwasserverordnung geregelt. Weitere Gesetze des Bundes wie das Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelrecht enthalten Vorschriften, die indirekt dem Schutz des Trinkwassers dienen. Aber auch das WHG enthält Vorschriften, die zu einer hervorragenden Trinkwasserqualität, wie sie in Deutschland existiert, beitragen. Diese Vorschriften sollen bereits im Vorfeld der Wasseraufbereitung auch dazu führen, dass ökologische Schäden durch die Wassergewinnung vermieden werden und sich die technischen und finanziellen Aufwendungen, die für diese Trinkwasserqualität erbracht werden müssen, in Grenzen halten. Dies trägt dem Verursacherprinzip Rechnung. Schließlich soll nicht der Wasserverbraucher allein für die gute Trinkwasserqualität bezahlen, sondern auch der Verschmutzer.

Ein Grundsatz des WHG ist es, dass der Wasserbedarf vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist. Nur wenn dies nicht möglich ist oder zu unvertretbarem Aufwand führen würde, darf Wasser auch aus ortsfernen Wasservorkommen herangeführt werden. Damit sollen insbesondere kilometerlange Überlandleitungen mit ihren negativen ökologischen Folgen vermieden werden.

Um Gewässer, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, vor nachteiligen Einwirkungen zum Beispiel durch Dünge- und Pflanzenschutzmittel schützen zu können, können die Länder durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In Wasserschutzgebieten können bestimmte Handlungen, die die Qualität des Trinkwassers gefährden, verboten werden oder die Eigentümer von Grundstücken, die sich in einem Wasserschutzgebiet befinden, zur Durchführung von bestimmten Maßnahmen zum Schutz des Trinkwassers verpflichtet werden. Neu hierbei im WHG ist die Aufnahme der Vorschrift, die Trinkwasserschutzgebiete in Zonen unterschiedlicher Schutzniveaus zu unterteilen, was in den Ländern bereits praktiziert wurde und sich aufgrund der besseren Handhabung unterschiedlicher Anforderungen in unterschiedlichen Schutzzonen bewährt hat.

Auch hier werden wieder die Bemühungen um einen Ausgleich von Nutzungs- und Schutzinteressen sichtbar: Zwar geht der Schutzanspruch vor, jedoch ist ein angemessener Ausgleich zu leisten, wenn durch die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks eingeschränkt wird und dies wirtschaftliche Nachteile nach sich zieht.

09.03.2017 | Meldung Wasser und Binnengewässer
https://www.bmuv.de/ME8027

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