Das Wasserhaushaltsgesetz: Wasser ist ein öffentliches Gut: Versorgungsanspruch der Bevölkerung

24.03.2017
Seit der Wasserrechtsreform enthält das Wasserhaushaltsgesetz erstmals Vorschriften zu den Grundsätzen der öffentlichen Wasserversorgung.

Seit der Wasserrechtsreform enthält das Wasserhaushaltsgesetz erstmals Vorschriften zu den Grundsätzen der öffentlichen Wasserversorgung. Demnach ist die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser eine Aufgabe der Daseinsvorsorge und stellt die wichtigste Nutzung der Gewässer dar. Die öffentliche Wasserversorgung genießt im WHG im Verhältnis zu anderen Gewässerbenutzungen einen besonderen Schutz. So muss die Genehmigung für eine Gewässerbenutzung im Fall einer zu erwartenden schädlichen Gewässerveränderung versagt werden. Schädliche Gewässerveränderungen werden als diejenigen, die das Allgemeinwohl und "insbesondere die öffentliche Wasserversorgung" beeinträchtigen, definiert. Des Weiteren gehört zu den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung auch das Ziel, "bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen".

Im Zusammenhang mit der öffentlichen Wasserversorgung kommt auch der Grundsatz der Sparsamkeit zum Tragen. Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sind nach dem WHG dazu angehalten, auf einen sparsamen und sorgsamen Umgang mit dem Wasser hinzuwirken und die Wasserverluste in Grenzen zu halten. Sie müssen außerdem die Endverbraucher über Maßnahmen zur Einsparung von Wasser informieren.

24.03.2017 | Meldung Wasser und Binnengewässer
https://www.bmuv.de/ME8028

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