1. BImSchV vs. Ökodesign (Festbrennstoffkessel) | Heizen mit Holz

Rauchender Schornstein

1. BImSchV vs. Ökodesign (Festbrennstoffkessel)

Der deutsche Staubgrenzwert für Festbrennstoffkessel ist weiterhin gültig

Die Ökodesign-Verordnung für Festbrennstoffkessel, die seit 1. Januar 2020 europaweit anzuwenden ist, enthält einen Staubgrenzwert für das Inverkehrbringen von Festbrennstoffkesseln, der weniger anspruchsvoll ist als derjenige Staubgrenzwert für den Betrieb von Festbrennstoffkesseln nach der 1. BImSchV, der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen. Da die Bundesregierung die Erreichung der NEC-Ziele für das Jahr 2030 zur Reduzierung der Feinstaubemissionen durch die weniger anspruchsvollen Vorgaben der Ökodesign-Verordnung für Festbrennstoffkessel gefährdet sah, hat sie die Europäische Kommission um Beibehaltung ihrer strengeren Regelung gebeten. Die europäische Richtlinie über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (sogenannte NEC-Richtlinie) fordert nämlich für das Jahr 2030 unter anderem eine Reduktion der Feinstaubemissionen in Deutschland um 43 Prozent gegenüber dem Jahr 2005. Darüber hinaus muss eine Verschlechterung der Luftqualität, gerade in Wohngebieten, durch höhere Feinstaubemissionen aus Gründen des Gesundheitsschutzes vermieden werden.

Die Europäische Kommission hat daraufhin am 13. Mai 2020 einen Beschluss erlassen, wonach Deutschland die einzelstaatlichen Bestimmungen über Emissionsgrenzwerte für Staub, die für unter die Ökodesign-Verordnung fallende Festbrennstoffkessel gelten und in Paragraf 5 Absatz 1 der 1. BImSchV enthalten sind, beibehalten darf. Diese Vorschriften sind bereits seit 1.1.2015 in Deutschland in Kraft. Die europäische Norm (DIN EN 303-5, Ausgabe: Oktober 2012) für die Typprüfung von Festbrennstoffkesseln enthält in Anhang C.5 ebenfalls bereits seit einigen Jahren die Spezialvorschriften für Deutschland. Insofern sollte die Kenntnis über den anspruchsvollen deutschen Staubgrenzwert international weit verbreitet sein.

Bei der Auswahl eines neuen Festbrennstoffkessels sollten Betreiberinnen und Betreiber daher explizit darauf achten, dass das Gerät, das sie kaufen, die Vorgaben der 1. BImSchV hinsichtlich der Staubemissionen einhält. Die Einhaltung der europäischen Vorgaben bei der Typprüfung gemäß der Ökodesign-Verordnung ermöglicht dem Hersteller beziehungsweise Händler zwar den freien Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt. Der Betrieb der Festbrennstoffkessel in Deutschland muss sich aber weiterhin nach der 1. BImSchV richten hinsichtlich des Staubgrenzwertes, dessen Einhaltung erstmalig nach der Errichtung der Anlage und dann alle zwei Jahre durch Emissionsmessung vor Ort überprüft wird.

Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies für Betreiberinnen und Betreiber: Es kann vorkommen, dass Hersteller oder Händler Festbrennstoffkessel anbieten, die lediglich die weniger strengen EU-Vorgaben einhalten. Wird ein solcher Kessel eingebaut, muss er aber nachweislich den deutschen Staubgrenzwert dauerhaft einhalten. Ist dies nicht der Fall, muss die Anlage nachgerüstet oder stillgelegt werden.

Eine Beratung durch Fachpersonal, wie zum Beispiel Fachhändlerinnen und Fachhändler, Energieberaterinnen und Energieberater, Heizungsinstallateurinnen und Heizungsinstallateur oder Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger, stellt daher eine gute Unterstützung bei der Auswahl des neuen Heizungssystems dar und sollte in Zweifelsfällen genutzt werden.