Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen

Abfallablagerungsverordnung

Verordnungen | AbfAblV

Die Verordnung trat am 1. März 2001 gemeinsam mit der Dreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (30. BImSchV) in Kraft.

Mit dieser Artikel-Verordnung wurde die Deponierung von unbehandelten Abfällen aus Haushalten und Gewerbe ab dem 1. Juni 2005 verboten.

Am 1. Februar 2007 wurde mit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 die Abfallablagerungsverordnung hinsichtlich der Annahmekriterien für Abfälle geändert. Das Verbot der Ablagerung unbehandelter Abfälle blieb erhalten.

Am 16. Juli 2009 trat die Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts in Kraft. Mit der Verordnung werden die Anforderungen der Deponieverordnung, der Abfallablagerungsverordnung sowie der Deponieverwertungsverordnung in einem Regelwerk zusammengeführt. Die Regelungen der Abfallablagerungsverordnung wurden dabei inhaltsgleich übernommen. Damit wird der in der Bundesrepublik Deutschland in den letzten beiden Jahrzehnten erreichte Stand der Deponietechnik nicht nur beibehalten. Vielmehr werden seiner Entwicklung neue Impulse gegeben.

Zum Zeitpunkt des Neuerlasses wurden die Abfallablagerungsverordnung sowie die Deponieverwertungsverordnung aufgehoben. Gleiches gilt für die TA Siedlungsabfall, die TA Abfall sowie die allgemeine Abfallverwaltungsvorschrift über Anforderungen zum Schutz des Grundwassers bei der Lagerung und Ablagerung von Abfällen.

Die Verordnung ist am 16. Juli 2009 außer Kraft getreten.

Aktualisierungsdatum: 01.04.2009

Verwandte Vorschriften

https://www.bmuv.de/GE1

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