Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwen­dung und genehmigungsbedürftigen Störstrah­lern

sowie über Anforderungen an die Qualifikation von bestimmten Sachverständigen

Sonstige Vorschriften

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Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung

Diese Richtlinie regelt die Anforderungen an die erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenverordnung – RöV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I Seite 604), geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtli­cher Verordnungen vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I Seite 2000), bei der Erzeugung von Röntgen­strahlung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen An­wendung und von genehmigungsbedürftigen Störstrahlern. Die technische Anwendung in die­sem Sinne beinhaltet auch die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instand­setzung von Röntgeneinrichtungen einschließlich der Qualitätssicherung nach den  Paragrafen 16 und 17 RöV und von Störstrahlern.

Aktualisierungsdatum: 21.11.2011
https://www.bmuv.de/GE152

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