Referentenentwurf eines Bundes-Klimaanpassungsgesetzes

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Zu dem Referentenentwurf eines Klimaanpassungsgesetzes wurde die Anhörung der Länder und Verbände eingeleitet. Der Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.

Die Klimakrise hat Auswirkungen in ganz Deutschland und betrifft dort eine weitreichende Anzahl von Lebensbereichen. Vor diesem Hintergrund muss neben dem Klimaschutz die vorsorgende, risikobasierte Anpassung an den Klimawandel in Deutschland verstärkt werden. Der Referentenentwurf soll daher einen verbindlichen Rahmen für eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie des Bundes und die Zusammenarbeit von Bund, Ländern und anderen Verwaltungsträgern in allen erforderlichen Handlungsfeldern schaffen. Dieser Rahmen soll es ermöglichen, dass Einzelmaßnahmen innerhalb der verschiedenen Handlungsfelder koordinierter vorangetrieben werden.

Wesentliche Eckpunkte des Entwurfs:

Um die Klimaanpassung auf eine verbindliche Grundlage zu stellen, sieht der Referentenentwurf vor, dass die Bundesregierung eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie vorlegt und umsetzt. Die Strategie soll alle vier Jahre unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse fortgeschrieben werden. Sie soll unter anderem messbare Ziele und Indikatoren für die Zielerreichung enthalten. Es ist vorgesehen, dass die Ziele durch geeignete Maßnahmen auf Bundesebene zu unterlegen sind. Es sollen ebenfalls Empfehlungen für Maßnahmen der Länder aufgenommen werden. Ein Monitoring über die beobachteten Folgen des Klimawandels soll verbindlich eingeführt werden. Drohen die Ziele verfehlt zu werden, soll das zuständige Ministerium spätestens innerhalb eines Jahres nach Feststellung der drohenden Zielverfehlung ergänzende Maßnahmen vorlegen.

Ein Berücksichtigungsgebot soll regeln, dass alle Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen das Ziel des Gesetzes fachübergreifend und integriert zu berücksichtigen haben. Es ist auch ein planerisches Verschlechterungsverbot vorgesehen hinsichtlich der Vulnerabilität von Grundstücken, Bauwerken sowie der verschiedenen Gebiete insgesamt. Die Versiegelung von Böden soll auf ein Minimum begrenzt werden.

Für die Länder ist vorgesehen, dass sie eigene vorsorgende Klimaanpassungsstrategien mit Maßnahmenplänen vorlegen und umsetzen, um die Auswirkungen und Risiken durch die Folgen des Klimawandels zu begrenzen. Grundlage hierfür sollen Klimarisikoanalysen unter Verwendung von möglichst regionalen Daten sein sowie Analysen darüber, welche Auswirkungen des Klimawandels in ihrem Landesgebiet bereits eingetreten sind. Die Länder sorgen nach dem Entwurf ferner dafür, dass für das Gebiet jeder Gemeinde, jedes Landkreises oder jedes Kreises nach Maßgabe der Zuständigkeitsbestimmung des Landesrechts ein integriertes Klimaanpassungskonzept auf Grundlage einer Klimarisikoanalyse aufgestellt und die darin vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt werden. Dabei können die Länder kreisangehörige Gemeinden unterhalb einer zu bestimmenden Größe oder die Kreise beziehungsweise Landkreise von dieser Pflicht ausnehmen.

Aktualisierungsdatum: 04.04.2023

Verwandte Vorschriften

https://www.bmuv.de/GE1004

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