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Die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1) ist bis zum 12. Januar 2023 in deutsches Recht umzusetzen gewesen. Dies erfordert neben Änderungen insbesondere des Infektionsschutzgesetzes und der Trinkwasserverordnung, die jeweils Gegenstand gesonderter Rechtsetzungsverfahren sind, auch Anpassungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie den Erlass einer neuen Rechtsverordnung des Bundes. Nach dem Inkrafttreten der erforderlichen Änderung des WHG im Januar 2023 befindet sich seit dem 04. April 2023 ein Referentenentwurf des BMUV für eine neue Bundesverordnung, die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung, in der Länder- und Verbändeanhörung. Der Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.
Die Verordnung dient insbesondere der Umsetzung von Artikel 7 und 8 der Trinkwasserrichtlinie. Sie umfasst die Risikobewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung und verfolgt das Ziel, das Rohwasser, das Grundwasser und das Oberflächenwasser in den Einzugsgebieten zu schützen und somit eine Verringerung des Umfangs der Aufbereitung von Trinkwasser zu bewirken. Hierfür sollen mit Hilfe einer Risikoabschätzung mögliche Risiken in den Einzugsgebieten identifiziert werden, woraufhin eine entsprechende, zielgerichtete Untersuchung des Wassers in den Einzugsgebieten möglich ist. Durch ein Risikomanagement, welches auf den Daten der Risikoabschätzung und den Untersuchungen aufbaut, soll Risiken nach Möglichkeit vorgebeugt werden oder ihnen entgegengewirkt bzw. sollen sie minimiert werden. Die Verordnung kann bis zum 12. Mai 2023 kommentiert und hier heruntergeladen werden.