Referentenentwurf einer Neunten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung

abgeschlossene Vorhaben | Novelle 9. AbwV

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Hinweis: Noch nicht vorzuliegen haben wir ein veröffentlichungsfähiges Dokument der Kordes KLD Wasser- und Abwassersysteme GmbH und des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz.

Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat eine Stellungnahme übermittelt und der Veröffentlichung widersprochen.

Am 20. Februar 2019 startet die Anhörung der Verbände und beteiligten Kreise zum Entwurf der neunten Novelle der Abwasserverordnung (AbwV). Der vorliegende Verordnungsentwurf regelt insbesondere die Anforderungen an die Einleitungen aus Kleinkläranlagen mit CE-Kennzeichnung neu, also Anlagen mit weniger als 50 Einwohnerwerten.

Die Novelle wurde im Wesentlichen erforderlich, da sich infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Bauprodukten vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache C-100/13 Änderungsbedarf im Hinblick auf Anhang 1 Teil C AbwV ergibt. Nach dem neuen Bauordnungsrecht dürfen für europäisch harmonisierte Bauprodukte, wie Kleinkläranlagen sie darstellen, keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) mehr durch das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt. Anderenfalls würden an CE-gekennzeichnete Produkte zusätzliche nationale Anforderungen gestellt. Dies ist im europäischen Binnenmarkt allerdings nicht.

Mit dem Wegfall der abZ entfällt für europäisch harmonisierte Kleinkläranlagen auch die Grundlage für die bislang in Anhang 1 Teil C Absatz 4 AbwV geregelte sog. Einhaltefiktion. Es bedarf somit einer Neuregelung unter Beachtung der Vorgaben des oben genannten EuGH-Urteils und der EU-Bauproduktenverordnung (Nummer 305/2011 - BauPVO).

Darüber hinaus gilt Anhang 1 AbwV in der derzeitigen Fassung für alle Abwasserbehandlungsanlagen unabhängig von der Höhenlage, in der sie sich befinden. Da mechanisch-biologische Abwasserbehandlungsanlagen in Höhenlagen über 1 500 Metern über Normalnull die in Anhang 1 gestellten Anforderungen jedoch nicht immer erfüllen können, soll in Übereinstimmung mit den Vorgaben der EU-Kommunalabwasserrichtlinie 91/271/EWG die Möglichkeit geschaffen werden, in der wasserrechtlichen Zulassung für solche Abwasserbehandlungsanlagen Ausnahmen vorzusehen.

Am 20. Februar 2019 wurde der Entwurf den beteiligten Kreisen (Wirtschafts- und Umweltverbänden, Länder und kommunale Spitzenverbände) zur Stellungnahme bis zum 22. März 2019 zugeleitet. Der Entwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abschließend abgestimmt. Die Anhörung dient auch dazu, die endgültige Beschlussfassung der Bundesregierung vorzubereiten.

Aktualisierungsdatum: 19.07.2019

Verwandte Vorschriften

https://www.bmuv.de/GE824

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