Neunte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung

Verordnungen | Novelle 9. AbwV

Die Verordnung regelt insbesondere die Anforderungen an die Einleitungen aus Kleinkläranlagen mit CE-Kennzeichnung neu, also Anlagen mit weniger als 50 Einwohnerwerten.

Die Novelle wurde im Wesentlichen erforderlich, da sich infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Bauprodukten vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache C-100/13 Änderungsbedarf im Hinblick auf Anhang 1 Teil C AbwV ergibt. Nach dem neuen Bauordnungsrecht dürfen für europäisch harmonisierte Bauprodukte, wie Kleinkläranlagen sie darstellen, keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) mehr durch das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt. Anderenfalls würden an CE-gekennzeichnete Produkte zusätzliche nationale Anforderungen gestellt. Dies ist im europäischen Binnenmarkt allerdings nicht.

Mit dem Wegfall der abZ entfällt für europäisch harmonisierte Kleinkläranlagen auch die Grundlage für die bislang in Anhang 1 Teil C Absatz 4 AbwV geregelte sog. Einhaltefiktion. Es bedarf somit einer Neuregelung unter Beachtung der Vorgaben des oben genannten EuGH-Urteils und der EU-Bauproduktenverordnung (Nummer 305/2011 - BauPVO).

Darüber hinaus gilt Anhang 1 AbwV in der derzeitigen Fassung für alle Abwasserbehandlungsanlagen unabhängig von der Höhenlage, in der sie sich befinden. Da mechanisch-biologische Abwasserbehandlungsanlagen in Höhenlagen über 1 500 Metern über Normalnull die in Anhang 1 gestellten Anforderungen jedoch nicht immer erfüllen können, soll in Übereinstimmung mit den Vorgaben der EU-Kommunalabwasserrichtlinie 91/271/EWG die Möglichkeit geschaffen werden, in der wasserrechtlichen Zulassung für solche Abwasserbehandlungsanlagen Ausnahmen vorzusehen. 

Aktualisierungsdatum: 16.03.2020

Verwandte Vorschriften

https://www.bmuv.de/GE866

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