Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

Abfallverbringungsgesetz

Gesetze | AbfVerbrG

Wesentliche Inhalte des Abfallverbringungsgesetzes

Das AbfVerbrG enthält Bestimmungen zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen. In der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 ist eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Kontrollen festgelegt; dabei geht es um Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern sowie von Verbringungen von Abfällen auf allen Verkehrswegen (Straße, Schiene, Luftweg, Seeweg und Binnengewässer). Diese Verpflichtung wurde in Deutschland auf die jeweils zuständigen Behörden. Die Kontrolle von Verbringungen und eventuelle weitere Maßnahmen im Anschluss an die Kontrolle sind im Wesentlichen Sache der Länder. Bundesbehörden wirken dabei mit (Zollbehörden sowie Bundesamt für Güterverkehr für Straßenkontrollen). Zudem haben die Länder Kontrollpläne nach den Maßgaben der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 zu erstellen (erstmals bis 1. Januar 2017) sowie mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Weiterhin sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur allgemeinen Überwachung anzuwenden und die zuständigen Behörden können die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu treffen. Weiterhin sind im AbfVerbrG Bußgeld- und Strafvorschriften festgelegt. Es enthält Bußgeldvorschriften sowie, um schnell auf Änderungen der Verordnungen (EG) Nummer 1013/2006 und Nummer 1418/2007 über die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle in Nicht-OECD-Staaten reagieren zu können, die Ermächtigung für eine Bußgeldverordnung. Weiterhin enthält es strafrechtliche Sanktionsregelungen für Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nummer 1013/2006. Es wird unterschieden zwischen Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle und im Fall illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle.

Schließlich enthält das AbfVerbrG den Grundsatz der Autarkie für zur Beseitigung bestimmte Abfälle und für gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen entsprechend der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006, bestimmte Verfahrensvorschriften, durch die Regelungen der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 konkretisiert oder ergänzt werden, Bestimmungen zu Rücknahmeverpflichtungen und Bestimmungen zur Kennzeichnung von Fahrzeugen.

Das Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I Seite 1462) wurde zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I Seite 4899) geändert.

Aktualisierungsdatum: 09.11.2016
https://www.bmuv.de/GE96

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.