Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften

Gesetze

Ziel des Gesetzes ist es, Änderungen chemikalienrechtlicher Vorschriften auf EU-Ebene sowie eine Regelungsbitte des Bundesrates umzusetzen. Nach dem Auslaufen der Übergangsvorschriften der Verordnung (EG) Nummer 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung), welche bis Mitte 2015 die teilweise parallele Geltung von früherem und neuem Recht zur Gefährlichkeitseinstufung und Kennzeichnung von Chemikalien vorsahen, war die vollständige Anpassung an die CLP-Verordnung erforderlich. Gleichzeitig war das Chemikaliengesetz an den neu eingeführten Anhang VIII der CLP-Verordnung anzupassen, welcher ab dem 1. Januar 2020 EU-weit verbindlich geltende Vorgaben für der gesundheitlichen Notfallberatung dienende Rezepturmitteilungen der Hersteller von bestimmten gefährlichen Gemischen ("Giftinformationsmitteilungen") enthält. Aufgrund von Änderungen der EU-Biozid-Verordnung wurden die im Chemikaliengesetz geregelten Übergangsvorschriften für Biozid-Produkte auf weitere bisher nicht erfasste Fallgruppen erweitert. Dabei wurden Übergangsfristen für Produkte geregelt, die nicht unter die frühere EG-Biozid-Richtlinie fielen, jedoch von der Biozid-Verordnung umfasst sind.

Ferner hatte der Bundesrat die Bundesregierung in einer Entschließung gebeten, das in der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) für bestimmte Gemische geregelte Verbot des Versandhandels aus Vollziehbarkeitsgründen bereits in der Phase des Anbietens greifen zu lassen. Dadurch sollte eine sachgerechte Überwachung des vermehrten Internethandels durch die Länder gewährleistet werden (BR-Drucksache 559/15 – Beschluss). Diesem Regelungswunsch wurde durch das Gesetz entsprochen.

Zudem wurde auf eine Forderung des Bundesrates hin eine Verordnungsermächtigung in das Chemikaliengesetz aufgenommen, die die Regelung von Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers von Sanierungsarbeiten an Bauwerken oder Erzeugnissen über darin vorhandene Gefahrstoffe erlaubt. Schließlich wurde insbesondere aufgrund der verzögerten Bereitstellung der Formatvorlagen für die Giftinformationsmitteilungen durch die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) eine Regelung eingefügt, die die übergangsweise inhaltliche Fortführung des bisherigen Mitteilungsformats der Chemikalien-Giftinformationsverordnung ermöglicht.

Das Gesetz wurde am 28. Juli 2017 verkündet und ist in einigen Teilen (Änderung des Chemikaliengesetzes, der Giftinformationsverordnung und der Chemikalien-Verbotsverordnung) am Tag darauf in Kraft getreten. Die weiteren Änderungen des Gesetzes treten zum 1. Januar 2020 in Kraft.

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Aktualisierungsdatum: 18.07.2017
https://www.bmuv.de/GE236

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