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Die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1) ist bis zum 12. Januar 2023 in deutsches Recht umzusetzen. Dies erfordert neben Änderungen insbesondere des Infektionsschutzgesetzes und der Trinkwasserverordnung, die jeweils Gegenstand gesonderter Rechtsetzungsverfahren sind, auch Anpassungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie den Erlass einer neuen Rechtsverordnung des Bundes, für die der vorliegende Gesetzentwurf die erforderliche Ermächtigungsgrundlage schafft.
Der Gesetzentwurf setzt die Regelung nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie um, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Leitungswasser zur Nutzung als Trinkwasser an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist (Paragraf 50 Absatz 1 Satz 2 WHG neu). Der Gesetzentwurf schafft darüber hinaus die erforderliche Ermächtigungsgrundlage im Wasserhaushaltsgesetz für den Erlass einer Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Vorgaben der Artikel 7 und 8 Richtlinie (EU) 2020/2184 hinsichtlich der Risikobewertung und des Risikomanagements der Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (Paragraf 50 Absatz 4a WHG neu).