Entwurf eines Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes

Entwürfe laufende Vorhaben | 19. AtGÄndG

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Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. Um die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten, sind neben der Reduzierung des Gasverbrauchs insbesondere Maßnahmen erforderlich, die im Winter 2022/2023 zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems beitragen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die Stromversorgung sichergestellt bleibt.

Mit diesem Gesetz werden die Rahmenbedingungen für einen bis zum 15. April 2023 befristeten Weiterbetrieb der Kernkraftwerke Emsland, Isar 2 und Neckarwestheim 2 geschaffen, um Erzeugungskapazitäten im deutschen Stromnetz zu halten und einen positiven Beitrag zur Energieversorgungsicherheit insgesamt, zur Leistungsbilanz und zur Netzsicherheit zu leisten. Hierzu wird das Atomgesetz geändert. Der befristete Weiterbetrieb der Kernkraftwerke Emsland, Isar 2 und Neckarwestheim 2 wurde in einer Sonderanalyse der vier regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber für die Stromversorgung für den Winter 2022/23 ("Stresstest") als weiterer Baustein zur Lösung identifiziert. Weiterhin kann der Einsatz der drei Kernkraftwerke im Winter 2022/23 auch das Stromnetz im europäischen Ausland bei drohenden Leistungsdefiziten, insbesondere in Frankreich, unterstützen.

Da Kernenergie weiterhin eine Hochrisikotechnologie ist, muss eine besonders sorgfältige und zielgenaue Ausgestaltung erfolgen, nicht zuletzt um dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes) und dem Artikel 20a des Grundgesetzes Rechnung zu tragen. Ergebnis dieser Abwägung ist, einen bis zum 15. April 2023 befristeten Weiterbetrieb zuzulassen.

Aktualisierungsdatum: 19.10.2022

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