29. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren

Verordnungen | 29. BImSchV

Für Amtshandlungen nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätzeergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotore.

Aktualisierungsdatum: 14.08.2012
https://www.bmuv.de/GE686

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.