Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie.
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,
Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.