Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFAS)
FAQs
-
PFAS ist eine Abkürzung für per- und polyfluorierte Chemikalien. Diese Stoffgruppe umfasst nach letzten Schätzungen mehr als 10.000 verschiedene Stoffe. PFAS kommen nicht natürlich vor und werden erst seit den späten 1940ern hergestellt. Chemisch gesehen bestehen die organischen Verbindungen aus Kohlenstoffketten verschiedener Längen, bei denen die Wasserstoffatome vollständig (perfluoriert) oder teilweise (polyfluoriert) durch Fluoratome ersetzt sind. Am häufigsten werden perfluorierte Carbon- und Sulfonsäuren sowie deren Vorläuferverbindungen verwendet. Als Vorläuferverbindungen werden Stoffe bezeichnet, die zu diesen persistenten perfluorierten Stoffen abgebaut werden können.
Stand:
-
PFAS sind wasser-, fett- und schmutzabweisend sowie chemisch und thermisch stabil. Aufgrund dieser Eigenschaften werden sie in zahlreichen Verbraucherprodukten wie Kosmetika, Kochgeschirr, Papierbeschichtungen, Textilien oder Ski-Wachsen verarbeitet. Außerdem werden PFAS zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen, in Pflanzenschutzmitteln oder Feuerlöschmitteln verwendet.
Stand:
-
PFAS werden in kurzkettige und langkettige PFAS unterteilt. Kurzkettige PFAS sind extrem langlebig und verteilen sich in der Umwelt in kürzester Zeit über das Wasser. Als kurzkettige PFAS gelten Verbindungen mit weniger als sieben perfluorierten Kohlenstoffatomen. Langkettige PFAS sind in der Umwelt und in Lebewesen ebenfalls sehr langlebig und einige PFAS reichern sich in verschiedenen Organismen bis hin zum Menschen an.
Diese ausschließlich menschengemachten Stoffe reichern sich aufgrund ihrer Langlebigkeit fortwährend an. Unser Wissen um ihre Wirkung ist bislang zudem noch begrenzt. Allerdings wurden in den letzten Jahren bei bestimmten PFAS auch gesundheitsschädliche Wirkungen nachgewiesen, was in Kombination mit der Langlebigkeit besonders bedenklich ist.
Weitere Informationen zu PFAS in der Umwelt befinden sich auf der BMUV-Seite: Belastung von Böden durch PFAS/PFC. Das Umweltbundesamt hat ein Portal mit umfangreichen Informationen zu PFAS (dort mit der früher üblichen Abkürzung "PFC" bezeichnet) eingerichtet. Auch auf der Website des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) finden Sie weiterführende Informationen und Veröffentlichungen zu PFAS.
Stand:
-
Menschen können PFAS vor allem über Lebensmittel (inklusive Trinkwasser) aufnehmen. PFAS werden auf unterschiedliche Weise in Lebensmittel eingetragen. Sie sind in Böden, Trinkwasser, Futtermitteln und in Bedarfsgegenständen (Verpackungen unter anderem) nachweisbar. Laut aktueller Kenntnisse der europäischen Lebensmittelbehörde EFSA sind vor allem tierische Lebensmittel mit PFAS belastet.
Die EFSA empfiehlt in ihrer Stellungnahme aus dem Jahr 2020, eine gruppenbezogene tolerierbare wöchentliche Aufnahme (TWI) von 4,4 Nanogramm pro Kilogramm Körpergewicht für die Summe der vier im menschlichen Blut überwiegenden PFAS nicht zu überschreiten. Diese sind Perfluoroktansäure (PFOA), Perfluoroktansulfonsäure (PFOS), Perfluornonansäure (PFNA) und Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS). Grundlage der Empfehlung sind beobachtete Wirkungen auf das Immunsystem von Säuglingen. Seit dem 1. Januar 2023 gelten EU-weit rechtsverbindliche Höchstgehalte für die vier PFAS der EFSA-Stellungnahme – jeweils einzeln und als Summe – in Fisch und Fischereierzeugnissen, Krebstieren und Muscheln, Fleisch (einschließlich Wild), Eiern und daraus hergestellten Erzeugnissen (Verordnung (EU) 2022/2388).
Zusätzlich empfiehlt die europäische Kommission, eine Vielzahl häufig verzehrter Lebensmittel wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide und Beikost für Säuglinge und Kleinkinder hinsichtlich PFAS zu überwachen (Empfehlung (EU) 2022/1431). Trinkwasserbelastungen fallen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Gesundheit.
Stand:
-
Auswertungen der Umweltprobenbank des Bundes belegen, dass die Belastung junger Erwachsener mit bestimmten PFAS in den letzten Jahrzehnten deutlich abgenommen hat:
- Für PFOS und PFOA waren die Belastungen im Jahr 1986 am höchsten. Heute liegen sie für PFOS bei rund 10 Prozent und für PFOA bei rund 30 Prozent der damaligen Werte.
- Für PFNA wurde 1989 die höchste Belastung gemessen. Aktuell werden nur noch rund 30 Prozent der damaligen Konzentrationen festgestellt.
- Ähnliches gilt für PFHxS: Im Vergleich zur höchsten mittleren Belastung im Jahr 2001 liegen die Werte heute nur noch bei rund 30 Prozent.
Dennoch ist weiterer Handlungsbedarf gegeben, um neuen Erkenntnissen zu den gesundheitlichen Wirkungen dieser Stoffe beziehungsweise anderer PFAS-Stoffe Rechnung zu tragen und den gesundheitlichen Verbraucherschutz zu verbessern.
Bei der Deutschen Umweltstudie zur Gesundheit (GerES) wurde eine ubiquitäre Belastung auch von Kindern und Jugendlichen festgestellt. EU-weite Untersuchungen von Jugendlichen zwischen 2016 und 2022 im Rahmen der Forschungsinitiative HBM4EU zeigten, dass die Blutkonzentration, die dem EFSA TWI-Wert zugrunde liegt, im Mittel über alle Studien bei 15 Prozent, in einzelnen Studien bei über 20 Prozent der Teilnehmenden überschritten ist.
Stand:
-
Die Beseitigung und Sanierung der mit PFAS belasteten Böden und Grundwasser gestaltet sich schwierig. Herkömmliche Sanierungsverfahren funktionieren bei den PFAS schlecht. Die Sanierung ist aufgrund der besonderen Eigenschaften der PFAS kompliziert und aufwändig, um einen nennenswerten Sanierungseffekt zu erhalten. Das wiederum macht die Sanierung sehr kostspielig. Denn eine vollständige Beseitigung wäre nur in hochtemperierten Sonderabfallverbrennungsanlagen möglich. Diese Anlagen sowie Deponien, die die kontaminierten Mengen aufnehmen könnten, stehen in der benötigten Kapazität nicht zur Verfügung.
Stand:
-
Noch vor Inkrafttreten der EU-REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) wurde ein EU-weites Verbot für PFOS (Perfluoroctansulfonsäure, C8) beschlossen (siehe EG-Richtlinie 2006/122), das kurz darauf in die EU-POP-Verordnung (persistent organic pollutants) übernommen wurde. Damit wurde die entsprechende Regelung aus der internationalen Stockholmer Konvention übernommen (VO (EU) 757/2010). Daher erfolgte dann auch die Streichung des PFOS-REACH-Eintrags (siehe EU-Verordnung 207/2011). Im Jahr 2019 wurde das PFOS-Verbot nach dem Stockholmer Übereinkommen noch einmal geprüft und alle in der EU bis dahin gewährten Ausnahmen gestrichen, mit Ausnahme der Verwendung von PFOS als Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) in geschlossenen Kreislaufsystemen.
Der besonders relevante Stoff PFOA (Perfluoroctansäure, C8) ist auf Initiative der deutschen Behörden in Zusammenarbeit mit den norwegischen Behörden zunächst EU-weit reguliert worden, und zwar einschließlich seine Salze und Vorläuferverbindungen (vergleiche REACH-Anhang XVII). Parallel wurde die Aufnahme von PFOA in die weltweit gültige Verbotsliste der Stockholm-Konvention für persistente organische Schadstoffe vorangetrieben und 2019 beschlossen. Daher wurde die vormalige Beschränkung von PFOA durch die Aufnahme in die EU-POP-Verordnung überschrieben. Die Regelung in der EU-POP-Verordnung ist seit Dezember 2020 mit verschiedenen Fristen bis spätestens Dezember 2036 für verschiedene Ausnahmen in Kraft, um den Wechsel auf geeignete Alternativen zu ermöglichen. Die Ausnahmen enthalten Verwendungen für implantierbare Medizinprodukte, Feuerlöschschäume, fotografischen Beschichtungen und für fotolithografische Verfahren, öl- und wasserabweisenden Textilien und industrielle Polymere für spezifische Membranen oder Dichtmassen, da hier bisher keine geeigneten Alternativen verfügbar sind.
Darüber hinaus wurde PFHxS (Perfluorhexansulfonsäure, C6) in 2022 in das Stockholmer Übereinkommen als weiteres POP aufgenommen. Um die dem Übereinkommen konforme Bewirtschaftung der Abfälle mit PFHxS zu gewährleisten, wurde der Stoff zudem in die Anhänge IV und V der EU-POP-Verordnung aufgenommen. Die Aufnahme in Anhang I steht noch aus.
Ab dem 25. Februar 2023 sind zudem das Inverkehrbringen, die Herstellung und die Verwendung von perfluorierten Carbonsäuren mit neun bis vierzehn Kohlenstoffatomen (PFNA, PFDA, PFUnDA, PFDoDA, PFTrDA, PFTeDA) beschränkt. Derzeit wird zudem von der EU-Kommission ein Vorschlag zur Regulierung von PFHxA (Perfluorhexansäure, C6), erarbeitet. Eine Entscheidung über diese Regulierung wird vermutlich in 2023 erfolgen. Ein ergänzender Vorschlag zur Regulierung von fluorhaltigen Feuerlöschschäumen wird derzeit von den wissenschaftlichen Ausschüssen bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA bewertet. Mit einer Entscheidung ist vermutlich in 2024 zu rechnen.
Verschiedene weitere PFAS wie etwa Perfluorbutansulfonsäure und "GenX" (Ammonium-2,3,3,3-tetrafluor-2-propanoat) sind bereits als besonders besorgniserregende Stoffe (sogenannte Substances of Very High Concern, SVHC) unter REACH identifiziert und auf die zugehörige SVHC-Liste aufgenommen worden mit dem Ziel, auch diese zu substituieren.
Stand:
-
Die Stoffgruppe der PFAS umfasst mehr als 10.000 bekannte Stoffe, deren Identität und Verwendungen nur teilweise bekannt sind. Ihre Regelung stellt hohe Anforderungen an die Behörden aufgrund
- der großen Anzahl der Stoffe,
- der Vielfalt der Verwendungen,
- der teilweise schwierigen Substituierbarkeit (zum Beispiel als bislang noch essentieller Bestandteil von Löschschäumen für Großbrände, in spezieller technischer Schutzkleidung oder bei einigen Medizinprodukten),
- der mangelhaften Kenntnisse über die Zusammensetzung komplexer Erzeugnisse (Kraftfahrzeuge, Elektronikerzeugnisse), die entweder ganz oder teilweise außerhalb der EU hergestellt werden und
- den Anforderungen der internationalen Handelsbestimmungen, nach denen nicht-tarifäre Handelsbeschränkungen erhebliche Anforderungen an den Nachweis der Umwelt- und Gesundheitsgefährlichkeit stellen.
Ein Verbot ist demnach eine komplexe und aufwändige Angelegenheit. Daher haben die Behörden zunächst nur diejenigen PFAS reguliert, die in den höchsten Konzentrationen in der Umwelt nachgewiesen wurden und deren Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit begründet werden konnten.
Diese Vorgehensweise hat jedoch in der Vergangenheit dazu geführt, dass die regulierten PFAS teilweise durch andere noch unregulierte PFAS ersetzt wurden. Über deren gefährliche Eigenschaften lagen weniger umfangreiche oder keine Informationen vor und ihre Regelungsbedürftigkeit war daher zunächst unklar. Ein Beispiel hierfür ist der Ersatz von PFOA durch das zuvor unbekannte GenX (Ammoniumsalz von Hexafluorpropylenoxid-Dimersäurefluorid).
In den vergangenen Jahren haben sich die Hinweise weiter verdichtet, dass die gesamte Gruppe der PFAS aus Umweltsicht problematisch ist. Deshalb haben die deutschen Behörden gemeinsam mit den Behörden aus Dänemark, den Niederlanden, Norwegen und Schweden nun ein Verfahren begonnen, das zu einer umfassenden Regelung aller PFAS führen soll. Das entsprechende "Beschränkungsdossier" wurde inzwischen erarbeitet und eingereicht. Eine große Herausforderung dabei besteht darin, diejenigen Verwendungen angemessen zu behandeln, die eine zeitweilige Ausnahme bedürfen, weil ihre Verwendung trotz der problematischen Eigenschaften derzeit als gesamtgesellschaftlich unabdingbar anzusehen sind.
Stand:
-
Chemikalienrechtliche Verbote auf EU-Ebene erfolgen grundsätzlich im Rahmen der Chemikalienverordnung REACH als sogenannte Beschränkungen. Die Verordnung sieht hierfür ein mehrstufiges, komplexes Verfahren vor, das eine unabhängige wissenschaftliche Beurteilung der Umwelt- und Gesundheitsrisiken sowie der sozioökonomischen Auswirkungen einer Beschränkung beinhaltet. Die europäische Chemikalienagentur ECHA berichtet über jeden Verfahrensschritt und konsultiert Unternehmen und Öffentlichkeit.
Zunächst wird durch die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten oder die Europäische Chemikalienbehörde ein Beschränkungsvorschlag in einem standardisierten Format erstellt (sogenanntes "Beschränkungsdossier"). Das Dossier der zu regelnden Stoffe enthält die geforderten wissenschaftlichen Nachweise über problematische Eigenschaften, Verwendungsgebiete, Betrachtungen zu den sozioökonomischen Auswirkungen eines möglichen Verbots sowie Informationen zu verfügbaren Alternativen. Die Erstellung des Dossiers kündigen die Behörden ein Jahr, bevor sie das Dossier bei der ECHA einreichen, an. Nach Einreichung bei der ECHA prüfen zwei unabhängige wissenschaftliche Expertengremien den Vorschlag: der Ausschuss für Risikobewertung und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse. In diesem Verfahrensschritt werden ausschließlich fachliche Aspekte diskutiert. Im Rahmen der Bewertung finden zwei öffentliche Konsultationen zu der geplanten Regelung statt, die zur Einreichung von Kommentaren und zusätzlichen Informationen genutzt werden können. Nach 13 Monaten legen die Ausschüsse dann eine gemeinsame wissenschaftliche Stellungnahme vor.
Auf Basis dieser Stellungnahme ist es dann Aufgabe der Europäischen Kommission, einen formalen Beschränkungsvorschlag vorzulegen. Im Fall, dass sie dabei von dem Votum der genannten Expertengremien abweicht, ist dies begründungspflichtig. Der Vorschlag wird dann im sogenannten REACH-Regelungsausschuss, der sich aus Vertretern der EU-Mitgliedsstaaten zusammensetzt und von der EU-Kommission geleitet wird, diskutiert und nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle abgestimmt. Dieser Verfahrensschritt stellt die politische Willensbildung zu dem Vorschlag dar und dauert im Allgemeinen etwa sechs bis neun Monate.
Nach der Annahme im REACH-Regelungsausschuss erfolgt die Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt, mit der die Regelung in Kraft tritt, gegebenenfalls mit Übergangsfristen oder zeitlich befristeten Ausnahmen.
Stand:
-
Persistente organische Schadstoffe (POP; persistent organic pollutants) können durch Aufnahme in das Stockholmer Übereinkommen global reguliert werden. Das Verfahren hierfür wurde im Übereinkommenstext festgelegt. Ein POP-Kandidatenstoff wird von den Vertragsparteien nominiert und dann von einem Expertengremium, dem POP Review Committee bewertet. Wenn der Stoff die POP-Kriterien erfüllt und eine so hohe Besorgnis gegeben ist, dass eine globale Regulierung erforderlich ist, erarbeitet das Komitee ein Risikoprofil und eine Risiko-Management-Bewertung, die in einer Empfehlung münden, ob und wie der Kandidatenstoff in das Übereinkommen aufzunehmen ist. Dies wird im Rahmen einer Vertragsstaatenkonferenz beschlossen. Um diesen Beschluss in geltendes europäisches Recht umzusetzen, wird der neue POP konform mit den Regelungen des Übereinkommens in einen der Anhänge der POP-Verordnung (1021/2019) aufgenommen.
Sobald die Aufnahme eines Stoffes / einer Stoffgruppe in die europäische POP-Verordnung erfolgt ist, werden entsprechende Verbotseinträge aus der REACH-Verordnung gestrichen, um nicht parallele Regelungen existieren zu lassen.
Stand:
-
Gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind sowohl die Verursachenden ("Handlungsstörer") als auch die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ("Zustandsstörer") verpflichtet, für die Beseitigung der Verunreinigung zu sorgen.
Die jeweiligen Bundesländer sind für den Vollzug des Gesetzes verantwortlich. Allerdings wird Ihnen diese Aufgabe derzeit erschwert, weil es bisher für PFAS keine Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) gibt. Diese können jedoch erst abgeleitet und eingeführt werden, wenn unter anderem das Stoffspektrum, das Analyseverfahren und die Hintergrundwerte bekannt sind. Bis dahin besteht noch ein beträchtlicher Forschungsbedarf.
Stand:
-
Ein Vorschlag zur Regulierung von fluorhaltigen Feuerlöschschäumen, deren Einsatz in der Vergangenheit teilweise zu erheblicher Umweltkontamination mit PFAS führte, wird derzeit von den wissenschaftlichen Ausschüssen bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA bewertet. Mit einer Entscheidung ist vermutlich in 2024 zu rechnen.
Zudem läuft derzeit ein Verfahren für eine umfassende Regelung aller PFAS. Diese Initiative geht auf einen einstimmigen Beschluss im EU-Umweltrats vom Juni 2019 zurück. Das zugehörige Beschränkungsdossier wurde von den deutschen zuständigen Fachbehörden, dem Umweltbundesamt (UBA), dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) sowie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Zusammenarbeit mit den Chemikalienbehörden Dänemarks, der Niederlande, Norwegens und Schwedens erarbeitet und im Januar 2023 eingereicht [Veröffentlichung am 7. Februar 2023]. Nun folgen die weiteren Verfahrensschritte.
Stand:
-
Von Ende März bis Ende September 2023 erfolgt eine öffentliche Konsultation bei der ECHA zu dem im vorherigen Abschnitt beschriebenen Beschränkungsverfahren, das ein allumfassendes Verbot von PFAS zum Ziel hat. Alle Unternehmen in der Europäischen Union sind zur Teilnahme aufgerufen,
- die PFAS herstellen oder in ihrer Produktion verwenden,
- die Produkte (Mischungen und Erzeugnisse) verkaufen,
- die mit PFAS hergestellt werden, sowie
- die PFAS-Alternativen verwenden.
Gleichzeitig haben alle Forschungseinrichtungen und zivilgesellschaftlichen Organisationen die Möglichkeit, Kommentare und weitergehende Informationen einzureichen.
Stand:
-
Die grundsätzliche Zuständigkeit für den Vollzug der Altlastensanierung liegt bei den Ländern. Das BMUV verfügt über keinerlei Finanzmittel zur finanziellen Unterstützung bei der Beseitigung von PFAS-Belastungen. Dennoch geht das BMUV das Problem PFAS gemeinsam mit den Ländern an – unter anderem durch Vollzugshilfen zur Bewertung und Sanierung sowie bei der Bewertung verhältnismäßiger, pragmatischer Sanierungsoptionen.
- Arbeitshilfe zum Thema "Sanierungsmanagement für lokale und flächenhafte PFC-Kontaminationen"
- PFAS-Leitfaden zum Thema "Empfehlungen zur Bewertung von Boden- und Gewässerverunreinigungen sowie für die Entsorgung PFC-haltiger Materialien"
Weiterhin fördert das BMUV über sein Ressortforschungsprogramm verschiedene PFAS-Vorhaben. Unter anderem, um die Festsetzung von Prüf- und Maßnahmewerten im Bodenschutzrecht voranzubringen und Rechtssicherheit für die Vollzugsbehörden zu gewährleisten. Dazu ist die Verbesserung der Datenlage und der Bewertungsgrundlagen in Zusammenarbeit mit den Bundesländern sowie ein europäischer Austausch zu stärken.
Stand: