Mehrwegangebotspflicht für Speisen und Getränke zum Mitnehmen ("To-Go")
FAQs
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Schon jetzt muss für Speisen und Getränke für den Sofortverzehr eine Mehrweg-Alternative angeboten werden. Das gilt jedoch bisher bei Speisen nur für Einwegverpackungen aus Kunststoff oder mit einem Kunststoffanteil oder für Getränke, die in einem Einwegbecher unabhängig von der Materialart verkauft werden. Diese Pflicht wird künftig auf alle Einwegverpackungen erweitert, unabhängig vom Material. Es kommt nicht mehr darauf an, ob Burger, Salat, Nudeln, Pizza oder Eis in einer Einwegverpackung aus Kunststoff oder aus anderen Materialien, wie beispielsweise Aluminium oder Pappe, angeboten werden. Zukünftig haben Kundinnen und Kunden grundsätzlich immer die Wahl, ihre Speisen und Getränke "auf die Hand" in Mehrwegverpackungen zu erhalten und so Einwegverpackungen einzusparen.
Kleine Anbieter, die nicht mehr als 80 Quadratmeter Verkaufsfläche und gleichzeitig nicht mehr als fünf Mitarbeitende haben, haben die Wahl: Sie müssen keine eigenen Mehrwegverpackungen bereitstellen, sondern können auch mitgebrachte Behälter befüllen.
Ab dem Jahr 2025 gilt außerdem: Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher beispielsweise ihren Burger nicht "zum Mitnehmen", sondern "zum hier Essen" bestellen und sich an die vorgesehenen Tische setzen, erhalten sie ihren Burger nicht mehr in einer Einwegverpackung, sondern in einer Mehrwegverpackung. Das gilt auch für alle sonstigen Lebensmittel und Getränke. Auch hier sind kleine Anbieter ausgenommen, die keine eigenen Mehrwegverpackungen anbieten.
Stand:
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Wenn Speisen und Getränke vor Ort verzehrt werden, müssen sie künftig in Mehrwegverpackungen angeboten werden. Dafür können die Restaurants die gleichen Mehrwegverpackungen nutzen, die auch für den Verzehr außer Haus angeboten werden, aber natürlich ist auch die Nutzung von normalen Tellern, Tassen und Gläsern möglich. Entscheidend ist, dass zukünftig beim Verzehr vor Ort keine Einwegverpackungen mehr genutzt werden. Für kleine Imbisse gilt auch hier eine Ausnahmeregelung.
Stand:
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Grundsätzlich sind die Länder zuständig für die Kontrolle der Einhaltung des Verpackungsgesetzes. Die jeweils zuständigen Ordnungsbehörden können Betriebe, die sich nicht an die Regelungen halten, mit einem Bußgeld von bis zu zehntausend Euro pro Einzelfall belangen. Aber natürlich ist es schwierig, die vielen betroffenen Anbieter zu kontrollieren.
Deshalb sollen die Vorgaben zu Mehrwegalternativen einfacher und übersichtlicher werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen zukünftig überall dort, wo ihnen Lebensmittel und Getränke in Einwegverpackungen verkauft werden, erwarten können, dass sie auch eine Mehrwegalternative wählen können. Ausnahmen, die sich auf das Material der Einwegverpackung bezogen haben, fallen weg. Dadurch wird es für Verbraucherinnen und Verbraucher einfacher, aktiv nachzufragen und die Mehrwegalternative einzufordern. Auch für die Länderbehörden wird die Kontrolle einfacher, weil es zum Beispiel nicht mehr darauf ankommt, ob eine nach Papier aussehende Verpackung einen Kunststoffanteil enthält oder nicht. Teilweise sind mit der seit Anfang 2023 geltenden Regelung auch einige Anbieter lediglich auf andere Einwegmaterialien umgestiegen anstatt eine Mehrwegalternative anzubieten. Die neue Regelung nimmt nun auch diese Anbieter in die Pflicht.
Für kleine Betriebe reicht es weiterhin aus, wenn sie mitgebrachte Behältnisse der Kundinnen und Kunden befüllen.
Stand:
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Ein allgemeines Verbot von bestimmten Verpackungen oder Verpackungsarten ist mit den europarechtlichen Vorgaben der Verpackungsrichtlinie nicht vereinbar. Die europäische Einwegkunststoffrichtlinie sieht Verbote nur für bestimmte Einwegprodukte aus Kunststoff vor, für die es bereits verfügbare und nachhaltige Alternativen gibt.
Natürlich können Unternehmen selbst aber freiwillig über die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen hinausgehen. Sie können etwa Einwegverpackungen ganz aus dem Programm nehmen, Produkte nur auf Nachfrage in Einwegverpackungen abfüllen, oder einen Rabatt auf Waren in Mehrwegverpackungen geben.
Stand:
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In jedem Fall kann die Mehrwegverpackung dort zurückgegeben werden, wo sie erworben wurde. Viele Betriebe beteiligen sich auch an so genannten Pool-Lösungen. Dabei können die Mehrwegverpackungen bei allen anderen Anbietern abgegeben werden, die Mehrwegverpackungen des gleichen Pools verwenden. Informationen über die Rückgabemöglichkeiten erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Ausgabe der Verpackung. Mit dem Gesetz für weniger Verpackungsmüll sollen Anbieter verpflichtet werden, ihre Kundinnen und Kunden auch auf Hinweisschildern über die Rückgabemöglichkeiten zu informieren.
Stand:
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Auch kleine Anbieter, die eine Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern und gleichzeitig maximal fünf Mitarbeitende haben, müssen eine Mehrwegalternative anbieten. Allerdings haben diese Betriebe die Wahl: Sie können ihrer Pflicht auch nachkommen, indem sie von den Kundinnen und Kunden mitgebrachte Behältnisse befüllen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten auf Wunsch also in jedem Fall ihre Speisen und Getränke in einer wiederverwendbaren Verpackung – bei kleinen Läden müssen sie diese allerdings gegebenenfalls selbst mitbringen.
Wenn ein kleiner Betrieb keine mitgebrachten Behälter befüllen will, muss auch dieser kleine Betrieb eigene Mehrwegverpackungen und -becher für seine Speisen und Getränke anbieten.
Stand:
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Für die Verbraucherinnen und Verbraucher wird es keinen Unterschied machen, ob sie ihr Essen vor Ort abholen oder per Internet bestellen und sich nach Hause bringen lassen: In allen Fällen müssen sie zukünftig die Möglichkeit haben, Mehrweggeschirr- und -becher zu wählen. Auch die Rückgabe von Mehrwegverpackungen muss am Ort der Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe ermöglicht werden.
Die Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative richtet sich an Letztvertreiber von Lebensmitteln und Getränken zum Sofortverzehr. Lieferdienste gehören zwar nicht dazu und sind daher nicht unmittelbar verpflichtet, eine Mehrwegalternative anzubieten. Allerdings sind Lieferdienste Dienstleister für Gastronominnen und Gastronomen, die ihre Speisen und Getränke auf der Plattform eines Lieferdienstes anbieten. Und die Gastronominnen und Gastronomen müssen den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Mehrwegoption anbieten und darauf deutlich hinweisen. Bei Verstoß drohen Bußgelder. Im Ergebnis können Gastronominnen und Gastronomen daher nur solche Lieferdienste nutzen, die auf ihrer Plattform auch auf die Mehrwegoption hinweisen.
Stand:
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Mehrwegbecher, insbesondere solche ohne Einwegdeckel, sind Einwegbechern aus ökologischer Sicht überlegen, wenn sie möglichst oft genutzt werden und somit möglichst oft Einwegbecher ersetzen. In die Betrachtung müssen auch weitere Faktoren wie die Bechergröße, das eingesetzte Material oder die eingesetzte Materialmenge einfließen. Als Faustformel gilt, dass Mehrwegbecher mindestens zehnmal, besser noch mehr als 25 Mal wiederbefüllt werden sollten, um ihre ökologischen Vorteile voll ausspielen zu können.
To go-Einwegverpackungen werden unterwegs genutzt und das Risiko ist groß, dass sie unsachgemäß weggeworfen werden. Selbst wenn Einwegverpackungen im öffentlichen Raum in Abfalleimern landen, werden sie mit dem Restmüll verbrannt und sind für das Recycling verloren. Ein Vorteil von Mehrwegverpackungen ist, dass diese durch das Pfand nicht in die Umwelt und den Restmüll gelangen, sondern immer wieder zu einem Befüller zurückkehren.
Stand: