Lärmschutz
FAQs
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Lärm zu erfassen, zu verhindern und zu mindern ist Ziel der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG, die in den §§ 47a ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) in nationales Recht umgesetzt wurde. Für alle Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen sowie für alle Ballungsräume waren demnach bis zum 30. Juni 2012 strategische Lärmkarten und bis zum 18. Juli 2013 bei relevanten Lärmproblemen Aktionspläne zur Lärmminderung zu erstellen. Alle fünf Jahre sollen die Lärmkarten und -aktionspläne danach überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden.
Während des gesamten Prozesses sind eine umfassende Information und eine effektive Einbeziehung der Öffentlichkeit, vor allem bei der Entwicklung der Lärmaktionspläne vorgesehen. Nachzufragen ist bei der jeweiligen Gemeinde oder bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Für Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig.
Zum Lärmminderungskonzept der EU-Umgebungslärmrichtlinie gehört auch die Prüfung weiterer Maßnahmen zur Lärmreduzierung an der Quelle. Es ist Aufgabe der Europäischen Union, neue oder weiter entwickelte Geräuschanforderungen nach dem jeweiligen Stand der Technik für Autos, Motorräder und Reifen, aber auch für Flugzeuge, Lokomotiven sowie Personen- und Güterwaggons zu erlassen. Im EU-Binnenmarkt ist es für den einzelnen Mitgliedstaat praktisch nicht mehr möglich, derartige technische Anforderungen an Fahrzeuge eigenständig zu regeln.
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Seit dem Jahr 2007 gilt die Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz).
Es werden Lärmschutzbereiche für Verkehrsflughäfen, stark frequentierte Verkehrslandeplätze und große militärische Flugplätze festgesetzt. Der Lärmschutzbereich wird wiederum in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht gegliedert. Die Einteilung der Schutzzonen erfolgt nach Werten des § 2 Absatz 2 Fluglärmgesetz.
Je nach Schutzzone bestehen Regelungen über Bauverbote, Beschränkungen der baulichen Nutzung, über Schallschutzanforderungen und über Aufwendungserstattungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen bei vorhandenen Gebäuden. Das Fluglärmgesetz enthält jedoch keine Immissionsgrenzwerte im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Betriebliche Regelungen, Regelungen zur Festlegung von Flugrouten sowie zu Nachtflugbeschränkungen und -verboten bleiben weiterhin im Luftverkehrsgesetz angesiedelt.
Gegenüber dem Fluglärmgesetz von 1971 wurden die Grenzwerte für den passiven Lärmschutz um 10 bis 15 Dezibel abgesenkt.
Bei weitergehenden Fragen können Sie sich an die folgenden Ansprechpartner wenden:
- bei zivilen Flughäfen: Fluglärmbeauftragte des Flughafens; Deutsche Flugsicherung (DFS); Landesluftfahrtbehörde
- bei militärischen Flugplätzen: Flugbetriebs- und Informationszentrale (FLIZ)
- bei Landeplätzen: Betreiber, Kommune, Landesluftfahrtbehörde
- bei Hubschrauberlandeplätzen und bei Segelfluggeländen: Landesluftfahrtbehörde
Für Großflughäfen sind alle fünf Jahre strategische Lärmkarten nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie zu erstellen. Für belastete Bereiche sind Aktionspläne zur Lärmminderung aufzustellen.
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Ein Nahversorgungsmarkt ist in der Regel eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage, für die die Anforderungen der §§ 22 ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gelten. Danach dürfen diese Anlagen nur so betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen unter anderem durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach dem Stand ader Technik unvermeidbare schädliche Geräuscheinwirkungen müssen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die zuständige Behörde kann nach § 24 BImSchG im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen treffen und den Betrieb nach § 25 Absatz 2 BImSchG unter bestimmten Voraussetzungen sogar untersagen.
Die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) regelt näher, wie diese Anforderungen für eine Anlage zu verstehen sind. So sind zu festgelegten Zeiten bestimmte Immissionsrichtwerte einzuhalten. Zur Nachtzeit (von 22 Uhr bis 6 Uhr) gilt beispielsweise für allgemeine Wohngebiete und für Kleinsiedlungsgebiete eine Beschränkung auf 40 Dezibel für die lauteste Nachtstunde, zur Tageszeit eine Beschränkung auf 55 Dezibel. Können die Immissionsrichtwerte durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik (zum Beispiel Einsatz leiser Maschinen und Geräte, emissionsarme Verfahrensweisen) nicht eingehalten werden, kommen andere Maßnahmen in Betracht, wie zum Beispiel Einhaltung ausreichender Schutzabstände zu Wohnhäusern oder anderen schutzbedürftigen Einrichtungen, Ausnutzen natürlicher oder künstlicher Hindernisse zur Lärmminderung.
Wenden Sie sich für weitere Unterstützung an die örtlich zuständige Behörde. Einige Behörden haben ein Bürgertelefon eingerichtet, das konkret weiterhelfen kann.
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Nach Erteilung einer Genehmigung können bei bestehenden Anlagen nachträgliche Anordnungen zur Erfüllung der sich aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ergebenden Pflichten getroffen werden. Die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) konkretisiert diese Pflichten. Unter anderem bestimmt Nummer 6.1 der TA Lärm Immissionsrichtwerte für Anlagen, die zum Beispiel für allgemeine Wohngebiete tags 55 Dezibel und für die lauteste Nachtstunde 40 Dezibel betragen. Die Nachtzeit geht von 22 bis 6 Uhr, sie kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden. Wenden Sie sich für weitere Unterstützung an die zuständige Überwachungsbehörde. Einige Behörden haben ein Bürgertelefon eingerichtet, das konkret weiterhelfen kann.
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Die Immissionsschutzbehörden der Länder haben gemäß § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Durchführung des Gesetzes und der darauf gestützten Vorschriften zu überwachen. Die Befugnisse der Behörden bei der Überwachung sind ebenfalls in § 52 BImSchG geregelt. Für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist die Überwachungsbehörde zuständig. Einige Behörden haben ein Bürgertelefon eingerichtet, das konkret weiterhelfen kann.
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Die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) regelt näher, wie die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für eine Anlage zu verstehen sind. So sind zu festgelegten Zeiten bestimmte Immissionsrichtwerte einzuhalten. Die TA Lärm berücksichtigt auch die Besonderheit tieffrequenter Geräusche durch explizite Regelungen in den Nummern 7.3 "Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche", A.1.5 "Hinweise zur Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche" und A.3.3.5 "Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit". Zudem verweist die TA Lärm ergänzend auf die DIN 45680 "Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft" und deren Beiblatt eins "Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft – Hinweise zur Beurteilung bei Gewerblichen Anlagen". Der Erkenntnisstand zu den Wirkungen tieffrequenter Geräuschimmissionen ist darin zusammengestellt. Belästigungswirkungen durch tieffrequenten Schall werden danach weitgehend vermieden, wenn die im Beiblatt eins genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden.
Die immissionsschutzrechtlichen Regelungen werden von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Wenden Sie sich für weitere Unterstützung an die zuständige Überwachungsbehörde.
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Der § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der § 7 Absatz eins der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) regeln Betriebseinschränkungen für zahlreiche Geräte und Maschinen, auch Altglascontainer, in lärmempfindlichen Gebieten. Danach ist im Freien der Betrieb unter anderem in allgemeinen und reinen Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr verboten. § 8 der 32. BImSchV überträgt den Ländern die Befugnis weitergehende Regelungen für Betriebseinschränkungen oder auch Ausnahmeregelungen zu treffen. Im Falle nicht erlaubter Lärmbelästigung bei öffentlichen Altglascontainern können Sie sich an die Gemeinde oder an den Betreiber des Altglascontainers (Anschrift befindet sich eventuell auf dem Container) wenden. Beschwerden über Altglascontainer auf privaten Grundstücken richten Sie an die Grundstückseigentümer.
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Der zeitliche Betrieb zahlreicher Maschinen und Geräte (dazu zählen auch Rasenmäher) in lärmempfindlichen Gebieten, ist in § 7 Absatz eins der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) geregelt.
Demnach ist es in allgemeinen und reinen Wohngebieten verboten, Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr zu nutzen.
Insbesondere in Wohngebieten gilt darüber hinaus für bestimmte Geräte, wie zum Beispiel für Laubbläser und Laubsammler, grundsätzlich auch ein Betriebsverbot in der Zeit von 7 Uhr bis 9 Uhr, 13 Uhr bis 15 Uhr und 17 Uhr bis 20 Uhr.
Nach der 32. BImSchV kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den zeitlichen Betriebseinschränkungen zulassen, aber auch weitere Betriebseinschränkungen festlegen. Die geltenden Vorschriften sind bei der jeweils zuständigen Landesbehörde zu erfragen.
Aus den zeitlichen Einschränkungen folgt im Umkehrschluss nicht, dass ansonsten der Betrieb ohne Einschränkungen und gegebenenfalls durchgängig von 7 Uhr bis 20 Uhr zulässig ist. So gibt es in verschiedenen Ländern und Gemeinden unter anderem Vorschriften zur Wahrung der Mittagsruhe.