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Einwegkunststoffverbotsverordnung

Welche sonstigen Maßnahmen zur Verminderung von Abfällen aus Einwegkunststoffprodukten plant das BMUV?

Die Verbote stellen den ersten Schritt zur Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie dar. Die Richtlinie sieht zahlreiche Maßnahmen zu verschiedenen Einwegkunststoffprodukten vor.

Eine Verbrauchsminderung und damit einhergehende deutliche Trendumkehr verlangt die Richtlinie mit Blick auf den Verbrauch von weiteren Einwegkunststoffprodukten. Zudem werden verschärfte Sensibilisierungsmaßnahmen zur Vermeidung und Entsorgung von diesen sowie weiteren Einwegkunststoffprodukten eingeführt, wie beispielsweise Tabakfilter, Hygieneeinlagen, Feuchttücher und Luftballons. Zur Unterstützung dieser Maßnahmen unterliegt ein Teil dieser Einwegkunststoffprodukte (Getränkebecher, Tabakfilter, Hygieneeinlagen und Feuchttücher) dann auch besonderen Kennzeichnungspflichten, die die Verbraucher über deren ordnungsgemäße Entsorgung auf einen Blick informieren.

Nach den Vorgaben der EU-Richtlinie sollen künftig auch die Hersteller und Vertreiber dieser Einwegkunststoffprodukte an den Reinigungskosten für den öffentlichen Raum beteiligt werden. Speziell für Einweggetränkeflaschen hält die EU-Richtlinie besondere Produktanforderungen bereit. So sollen feste Verbindungen zwischen Einweggetränkebehälter und Kunststoffdeckel beziehungsweise -verschluss Standard werden und es soll eine Recyclateinsatzquote bei Einweggetränkeflaschen verbindlich festgelegt werden: ab 2025 mindestens 25 Prozent bei PET-Einwegflaschen und ab 2030 mindestens 30 Prozent bei allen Einwegflaschen.

Insgesamt sind die Maßnahmen bis Juli 2021 umzusetzen.

Stand: 16.02.2023

Plant das BMUV weitere Verbote?

Die EU hat angekündigt, die Einwegkunststoffrichtlinie im Jahr 2027 zu überprüfen. Daher enthält die Verordnung eine an die Bundesregierung gerichtete Evaluierungsverpflichtung. Daraus können sich langfristig weitere Produktverbote ergeben.

Stand: 16.02.2023

Was passiert bei einem Verstoß gegen das Verbot?

Die Verbote sind bußgeldbewehrt. Ein Verstoß gegen die Regelungen der Verordnung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Für den Vollzug sind die Länder verantwortlich.

Stand: 16.02.2023

Was passiert nach dem Inkrafttreten der Verbote mit eventuell bei den Vertreibern noch vorhandenen Lagerbeständen?

Die Verbote beziehen sich auf die Abgabe durch den Hersteller. Ein Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte durch die Vertreiber bleibt nach Inkrafttreten der Verordnung also möglich. Damit können insbesondere durch die Corona-Krise entstandene Warenbestände abgebaut werden und es wird verhindert, dass gebrauchstaugliche Ware sinnlos vernichtet werden muss. Da die Produkte jedoch EU-weit verboten werden und auch der Import aus nicht-EU-Staaten untersagt wird, ist gleichzeitig sichergestellt, dass die verbotenen Produkte künftig aus dem Handel verschwinden.

Stand: 16.02.2023

Wann treten die Verbote in Kraft?

Die Regelungen sind am 3. Juli 2021 europaweit einheitlich in Kraft getreten.

Stand: 16.02.2023

Welche Alternativen gibt es?

Einwegkunststoffprodukte können in vielen Fällen durch umweltfreundlichere Mehrweglösungen ersetzt werden, beispielsweise To-Go-Becher oder To-Go-Lebensmittelbehälter aus Metall oder Kunststoff sowie Trinkhalme aus Glas.

Wattestäbchen, Rührstäbchen und Luftballonstäbe können aus nachhaltigem Material, wie zum Beispiel Holz oder Pappe hergestellt werden.

Stand: 16.02.2023

Gibt es eine Ausnahme für Produkte aus biobasierten Kunststoffen beziehungsweise biologisch abbaubaren Kunststoffen?

Nein, auch diese Kunststoffe sind erfasst. Biobasierte Kunststoffe können zwar in einzelnen Fällen gegenüber fossilbasierten Kunststoffen ökologische Vorteile aufweisen. Aber sie verursachen die gleichen Schäden, wenn sie in die Umwelt gelangen. Ähnliches gilt für biologisch abbaubare Kunststoffe. Als biologisch abbaubar zertifizierte Kunststoffe bauen sie sich unter bestimmten eng definierten Bedingungen im Rahmen von Kompostanlagen ab. Ein Abbau unter sonstigen Umweltbedingungen, insbesondere in Meeresgewässern, ist aber nicht sichergestellt.

Stand: 16.02.2023

Gibt es eine Ausnahme für Pappteller, die lediglich mit Kunststoff beschichtet sind?

Nein, eine Ausnahme gibt es nicht. Auch wenn Einwegteller und -bestecke aus Pappe nur zu einem geringen Teil aus Kunststoff bestehen oder mit Kunststoff überzogen sind, sind sie von dem Verbot erfasst.

Nach Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 sind Einwegkunststoffprodukte im Sinne der Richtlinie "ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehende Produkte". Es gibt also keinen Schwellenwert für den Kunststoffgehalt, unter welchem ein Produkt nicht als Kunststoffprodukt im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/904 gilt.

Stand: 16.02.2023

Gibt es eine Ausnahme für Produkte, die mit einer wasserbasierten Dispersionsschicht versehen sind?

Verschiedene Produkte, wie beispielsweise Pappteller oder Trinkhalme aus Papier werden teilweise mit einer dünnen Kunststoffschicht (einer sogenannten Dispersionsbarriere) überzogen, um sie beim Gebrauch flüssigkeits- und fettbeständiger zu machen.

Eine grundsätzliche Ausnahme für diese Produkte gibt es nicht. Es kommt auf die Beschaffenheit der Beschichtung (Dispersionsbarriere) an. Wenn das in der Beschichtung verwendete Polymer die Kriterien für "Kunststoff", also die Definition des Kunststoffbegriffes nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 erfüllt, dann ist das ganze Produkt, das dieses Polymer enthält (zum Beispiel der Pappteller oder der Papiertrinkhalm), auch als Einwegkunststoffprodukt gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 anzusehen.

Nach Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 sind Einwegkunststoffprodukte im Sinne der Richtlinie "ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehende Produkte". Es gibt also keinen Schwellenwert für den Kunststoffgehalt, unter welchem ein Produkt nicht als Kunststoffprodukt im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/904 gilt.

Stand: 16.02.2023

Welche Produkte sind von dem Verbot von Einwegkunststoffen betroffen?

Künftig sollen bestimmte Einwegkunststoffprodukte verboten sein, für die es bereits umweltfreundliche Alternativen gibt. Das Verbot betrifft Produkte wie Wattestäbchen, Einmalbesteck und -teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Wattestäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoff. Auch To-Go-Lebensmittelbehälter und Getränkebecher wie -behälter aus geschäumtem expandiertem Polystyrol (auch bekannt als Styropor) sollen nicht mehr auf den Markt kommen. Verboten sind außerdem alle Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff, der sich in besonders schwer zu entsorgende Mikropartikel zersetzt, aber nicht weiter abbaut.

Stand: 16.02.2023

Warum werden bestimmte Einwegkunststoffprodukte verboten?

Die Verbote setzen Artikel 5 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/904) um. Ziel ist es, den Verbrauch von Produkten aus Einwegkunststoff zu reduzieren, die Ressource "Kunststoff" besser zu bewirtschaften und das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt zu begrenzen.

Viel zu oft landen Einwegprodukte aus Kunststoff in Parks, auf öffentlichen Plätzen und Straßen. Durch ihre Langlebigkeit verschmutzen sie dauerhaft die Böden und stören das natürliche Leben. Nach den ersten Ergebnissen einer Studie des Verbands kommunaler Unternehmen machen die bald verbotenen Produkte zehn Prozent in manchen Fällen sogar 20 Prozent des gesamten Abfalls im öffentlichen Raum aus. Der überwiegende Anteil stammt dabei aus dem To-Go-Konsum.

Stand: 16.02.2023