Welche sonstigen Maßnahmen zur Verminderung von Abfällen aus Einwegkunststoffprodukten plant das BMUV?
Die Verbote stellen den ersten Schritt zur Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie dar. Die Richtlinie sieht zahlreiche Maßnahmen zu verschiedenen Einwegkunststoffprodukten vor.
Eine Verbrauchsminderung und damit einhergehende deutliche Trendumkehr verlangt die Richtlinie mit Blick auf den Verbrauch von weiteren Einwegkunststoffprodukten. Zudem werden verschärfte Sensibilisierungsmaßnahmen zur Vermeidung und Entsorgung von diesen sowie weiteren Einwegkunststoffprodukten eingeführt, wie beispielsweise Tabakfilter, Hygieneeinlagen, Feuchttücher und Luftballons. Zur Unterstützung dieser Maßnahmen unterliegt ein Teil dieser Einwegkunststoffprodukte (Getränkebecher, Tabakfilter, Hygieneeinlagen und Feuchttücher) dann auch besonderen Kennzeichnungspflichten, die die Verbraucher über deren ordnungsgemäße Entsorgung auf einen Blick informieren.
Nach den Vorgaben der EU-Richtlinie sollen künftig auch die Hersteller und Vertreiber dieser Einwegkunststoffprodukte an den Reinigungskosten für den öffentlichen Raum beteiligt werden. Speziell für Einweggetränkeflaschen hält die EU-Richtlinie besondere Produktanforderungen bereit. So sollen feste Verbindungen zwischen Einweggetränkebehälter und Kunststoffdeckel beziehungsweise -verschluss Standard werden und es soll eine Recyclateinsatzquote bei Einweggetränkeflaschen verbindlich festgelegt werden: ab 2025 mindestens 25 Prozent bei PET-Einwegflaschen und ab 2030 mindestens 30 Prozent bei allen Einwegflaschen.
Insgesamt sind die Maßnahmen bis Juli 2021 umzusetzen.