Anrechnung von Strom in Elektrofahrzeugen im Rahmen der THG-Quote
FAQs
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Die öffentliche Ladeinfrastruktur lässt sich derzeit in vielen Fällen alleine durch die Einnahmen für den Ladestrom noch nicht finanzieren, was den Ausbau hemmt. Durch den Quotenhandel mit der Mineralölwirtschaft kann diese Wirtschaftlichkeitslücke signifikant verringert werden. Auf diese Weise beteiligt sich die Mineralölwirtschaft am notwendigen Ausbau der Ladeinfrastruktur, deren Ausbau für den Erfolg und die Akzeptanz der Elektromobilität von entscheidender Bedeutung ist. Neben den öffentlichen Ladepunkten ist auch Strom anrechenbar, der anderweitig zum Betrieb von Elektrofahrzeugen aus dem Stromnetz entnommen wurde. Dadurch wird auch die private Ladeinfrastruktur gefördert, was dem Betrieb von elektrischen Busflotten im ÖPNV, Nutzfahrzeugen in Unternehmen und auch von E-Pkw im privaten Bereich zu Gute kommt.
Die Förderung des Fahrstroms ergibt sich aus der ordnungsrechtlichen Verpflichtung der Anbieter fossiler Kraftstoffe. Die Einnahmen für Betreiber öffentlicher Ladepunkte oder elektrische Fahrzeugflotten stammen aus dem Handel mit der Mineralölwirtschaft, und nicht aus dem Bundeshaushalt
Stand:
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Betreiber von öffentlichen Ladesäulen und nichtöffentlicher Ladepunkte mit privaten E-Autos, Lieferwagen oder Elektrobussen können sich die Strommengen, die in einem Jahr eingesetzt wurden, vom Umweltbundesamt (UBA) bescheinigen lassen. Die Bescheinigungen können dann an die quotenverpflichteten Anbieter fossiler Kraftstoffe veräußern.
Bei öffentlichen Ladesäulen (Paragraf 6 der 38. BImSchV) werden die dort gemessenen Strommengen an das UBA berichtet und entsprechend bescheinigt.
Bei nichtöffentlichen Ladepunkten (Paragraf 7 der 38. BImSchV) ist es nur unter großem Aufwand möglich, die exakten Werte aus privaten Wallboxen auszulesen. Daher erfolgt die Anrechnung durch einen Schätzwert, der dem durchschnittlichen Verbrauch der einzelnen Fahrzeugklassen in einem Jahr entspricht. Dieser Wert wird regelmäßig von Forschungsnehmer des BMUV überprüft und gegebenenfalls angepasst. Um den Aufwand für Privatpersonen, betroffenen Unternehmen und die Behörden gering zu halten, genügt es, einen Fahrzeugschein als Nachweis vorzulegen. Das UBA prüft und stellt dann ebenfalls die entsprechenden Bescheinigungen aus.
Hinweis für private E-Autobesitzer: Die Mineralölwirtschaft ist nach dem BImSchG verpflichtet, jährlich mehrere Millionen Tonnen an CO2 einzuspare. Ein einzelner E-Pkw erzielt Minderungen von rund 300 bis 400 Kilogramm an CO2. Es ist daher davon auszugehen, dass Kraftstoffanbieter keine Verträge mit einzelnen privaten Fahrzeughaltern schließen. Deshalb wurde in der 38. BImSchV die Möglichkeit des sogenannten "Poolings" geschaffen. Zwischenhändler (zum Beispiel Stromanbieter oder auf den THG-Quotenhandel spezialisierte Unternehmen) können Kopien der Fahrzeugscheine von E-Autobesitzern sammeln, aggregiert an das UBA melden und die fahrzeugscheinbezogenen Bescheinigungen an Kraftstoffanbieter veräußern. Vielen E-Autobesitzern ist dies bereits bekannt, da im Internet zahlreiche Anbieter damit werben. Das BMUV rät dazu, verschiedene Anbieter zu vergleichen und die Geschäftsbedingungen genau zu prüfen. Da gemäß 38. BImSchV die Kopie des Fahrzeugscheins jährlich neu vorzulegen ist, kann – sofern mit einem Anbieter nichts Anderes vereinbart wurde – auch jedes Jahr ein neuer Anbieter ausgewählt werden.
Stand:
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Die THG-Quote wirkt komplementär zur Förderung der Beschaffung von E-Autos: Der Verkauf von THG-Emissionsminderungen aus Fahrstrom generiert Einnahmen, die von Ladesäulen- und Fahrzeugbetreibern genutzt werden können, um ihre Infrastrukturen und elektrischen Flotten weiter auszubauen oder ihre Stromkosten an der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur zu senken. Der aus dem Quotenhandel resultierende Finanztransfer – von der Mineralölwirtschaft zu den Ladesäulen- und E-Flottenbetreibern – treibt also den Wandel hin zu effizienten elektrischen Antrieben aktiv voran.
Stand:
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Die THG-Quote verpflichtet zur Minderung des CO2-Ausstoßes. Je klimafreundlicher der eingesetzte Energieträger ist, desto attraktiver ist er auf dem Quotenmarkt.
Dabei wird für jeden Energieträger die gesamte Kette betrachtet. Auch Biokraftstoffe sind nicht zu 100 Prozent klimaneutral: Bei Produktion und Transport entstehen Treibhausgasemissionen, die auch in die Bilanz einfließen. Beim Strom ist das ähnlich: Es werden die Emissionen des deutschen Strommix herangezogen. Obwohl in Deutschland noch viel Kohle zum Einsatz kommt, werden durch den inzwischen hohen Anteil erneuerbarer Energiequellen Minderungen von über 50 Prozent gegenüber einem Verbrenner mit fossilem Benzin oder Diesel erzielt. Mit dem weiteren Ausbau etwa von Wind- und Solaranlagen wird die Einsparung in Zukunft weiter steigen.
Mit dem Masterplan Ladeinfrastruktur II hat die Bundesregierung unter anderem beschlossen, dass zukünftig der Einsatz von echtem Ökostrom an öffentlichen Ladesäulen besonders begünstigt wird. Wenn ein Ladesäulenbetreiber seinen Strom über eine direkt angeschlossene Solar- oder Windkraftanlage bezieht (beispielsweise an großen Parkplätzen oder Autobahnraststätten), sind die Emissionseinsparungen größer, was die Bescheinigungen finanziell attraktiver macht. Dadurch wird ein Anreiz geschaffen, zusätzliche Ökostromerzeugung direkt an der Ladesäule aufzubauen, was die E-Mobilität insgesamt noch klimafreundlicher macht.
Stand:
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Nein. Die THG-Quote des BImSchG ist eines von mehreren Instrumenten, mit denen Deutschland das Erreichen der Klimaschutzziele im Verkehr unterstützt. Die Treibhausgaseinsparungen aus dem Einsatz von Biokraftstoffen, grünem Wasserstoff oder dem Einsatz von Strom in Elektrofahrzeugen, die im Rahmen der THG-Quote ermittelt und verpflichtend vorzuweisen sind, können nicht zur Erfüllung anderer Vorgaben eingesetzt werden. Bei der THG-Quote handelt es sich um ein in sich geschlossenes System zur Förderung erneuerbarer Energien im Verkehr. Es ist nicht möglich, CO2-Minderungen, die nach dem THG-Quotensystem – also der Methodik des BImSchG beziehungsweise der 38. BImSchV – ermittelt werden, mit anderen Systemen zu verrechnen oder zu übertragen. Die THG-Quote ist rechtlich und methodisch von anderen CO2-Bilanzierungen zu trennen. Die Veräußerung beziehungsweise Übertragung von CO2-Minderung im Rahmen des Quotenhandels hat also keine Auswirkungen auf andere Bilanzierungssysteme. Insbesondere sind die Nachweise aus dem THG-Quotenhandel beispielsweise nicht mit CO2-Zertifikaten aus dem europäischen Emissionshandel (EU-ETS I), dem potenziell zukünftigen EU-ETS II oder den dem BEHG – also dem europäischen beziehungsweise nationalen Handelssystem für CO2-Emissionen aus den Bereichen Verkehr und Wärme – zugrundeliegenden Emissionen verrechenbar.
Stand: