Wie wird entschieden, welcher Hafen ein havariertes Schiff anlaufen darf? Inwieweit werden dabei deutsche Behörden einbezogen?

FAQ

Grundlage für die Entscheidung über geeignete Häfen ist eine gründliche Bewertung des Schadens sowie der notwendigen Arbeiten am Havaristen. Vor Abschluss dieser Analyse können keine Aussagen über gegebenenfalls in Frage kommende Häfen getroffen werden.

Im Falle einer vergleichbaren Schadenslage in deutschen Gewässern hat das Havariekommando die Befugnis, Schiffen Notliegeplätze zuzuweisen. Für Schiffe in niederländischen Gewässern, die einen Notliegeplatz benötigen, sind die niederländischen Behörden zuständig.

Nach internationaler Praxis ist vor dem Benennen eines möglichen Notliegeplatzes eine umfangreiche Bewertung im Hinblick auf den Zustand des Schiffes und mögliche Risiken durchzuführen. Wird durch die niederländische Seite der Bedarf einer Verbringungen des Havaristen in einen deutschen Hafen gesehen, erfolgt der Kontakt über das Havariekommando oder den geplanten Zielhafen. Notwendige Befahrensgenehmigungen für das Verschleppen eines Havaristen durch deutsche Gewässer müssen in einem solchen Fall bei der Wasserstraßen und Schifffahrtsverwaltung des Bundes beantragt werden. Eine solche Kontaktaufnahme ist bislang aber nicht erfolgt.

Stand:

https://www.bmuv.de/FA2079

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.