Wie hoch ist die Summe, die für den finanziellen Ausgleich aufgebracht werden müsste?

FAQ

Das wird erst im Jahr 2023 abschließend feststehen. Dann ist das letzte Atomkraftwerk vom Netz. Dann weiß man auch, wie viele Reststrommengen tatsächlich nicht verstromt werden konnten. Es ist vorgesehen, dass die Genehmigungsinhaber der Atomkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich mit Ablauf des 1. Januar 2023 einen angemessenen finanziellen Ausgleich in dem jeweils vom Bundesverfassungsgericht für erforderlich gehaltenen Rahmen verlangen können, soweit die diesen Atomkraftwerken mit dem Gesetz von 2002 zugewiesenen Elektrizitätsmengen bis zur Beendigung der kommerziellen Nutzung der Kernenergie nicht auf ein anderes Atomkraftwerk übertragen werden und auch trotz ernsthaften Bemühens nicht genutzt werden konnten. Daher sind Schätzungen mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Der Ausgleichsanspruch bestimmt sich nach der Strompreisentwicklung in den Jahren 2011 und 2022 und den erwartbaren Kosten für die Stromerzeugung in diesem Zeitraum. Zudem sind Vorteile, die sich für die Genehmigungsinhaber der Atomkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich durch den Wegfall des Betriebs der Atomkraftwerke ergeben, angemessen zu berücksichtigen. Aus heutiger Sicht erscheint ein Betrag im oberen dreistelligen Millionenbereich plausibel. Die Ausgaben für die überschüssigen Reststrommengen fallen erst ab 2023 an. Länder und Kommunen werden dadurch nicht belastet.

Ob überhaupt frustrierte Investitionen, die nach den engen Kriterien des Bundesverfassungsgerichts tatsächlich einen Ausgleich erfordern würden, zwischen dem 28. Oktober 2010 und dem 16. März 2011 angefallen sind, ist von den Unternehmen im Einzelnen nachzuweisen.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Urteil zum Atomausstieg

Stand:

https://www.bmuv.de/FA884

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.