Welche Verpackungen sind bei der Mehrwegangebotspflicht genau betroffen?
FAQDie Pflichten betreffen Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher.
Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind gemäß § 3 Absatz 4b) VerpackG Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht, in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können; keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.
Die Definition der Einwegkunststoffverpackung ist erfüllt, wenn die Verpackung zumindest teilweise aus Kunststoff besteht, wobei es auf die Höhe des Kunststoffanteils nicht ankommt. Insofern führen bereits geringe Mengen an Kunststoff (zum Beispiel in Beschichtungen oder Auskleidungen) dazu, dass eine Verpackung als Einwegkunststoffverpackung anzusehen ist.
Das heißt, dass reine Papierverpackungen ohne Kunststoffanteil, wie etwa Pizzakartons oder Papiertüten für Backwaren nicht betroffen sind. Hier muss keine Mehrwegalternative angeboten werden.
Einweggetränkebecher sind unabhängig vom Material, aus dem sie bestehen, erfasst. Ebenso erfasst sind ihre Verschlüsse und Deckel.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Mehrwegangebotspflicht im To-Go-Bereich
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