Was regelt die Ersatzbaustoffverordnung?
FAQDie Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) wurde nach langjährigen Diskussionen im Jahr 2021 durch Artikel 1 der sogenannten Mantelverordnung erlassen. Ein Ziel der Mantelverordnung war die bessere Abstimmung zwischen kreislaufwirtschaftsrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Aspekten bei der Verwertung mineralischer Abfälle. Auch deswegen bildete die mit der ErsatzbaustoffV abgestimmte Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-Verordnung (BBodSchV) den Artikel 2 der Mantelverordnung. Die Artikel 3 und 4 beinhalteten notwendige Anpassungen der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung an die Regelungen der ErsatzbaustoffV.
Die ErsatzbaustoffV ist seit dem 1. August 2023 in Kraft und regelt den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technischen Bauwerken (zum Beispiel Straßen, Schienenverkehrswege, befestigte Lagerflächen). Mit der ErsatzbaustoffV wurde erstmalig eine bundeseinheitliche Regelung für die Verwertung mineralischer Abfälle als Ersatzbaustoffe geschaffen. Die Verordnung stellt umweltfachliche Anforderungen, bei deren Einhaltung die Verwertung von MEB in technischen Bauwerken schadlos und ordnungsgemäß erfolgt. Dazu gehören allen voran Regelungen, die die güteüberwachte Herstellung der MEB sicherstellen, sowie auf die einzelnen MEB abgestimmte Einbauweisen in technische Bauwerke.
Die Regelungen der ErsatzbaustoffV konkretisieren Anforderungen des Grundwasser- und Bodenschutzes für den Einbau von MEB in technischen Bauwerken. Das bedeutet, dass bei Einhaltung der Regelungen der ErsatzbaustoffV keine Besorgnis für eine schädliche Bodenveränderung und einen möglichen Grundwassereintrag von Schadstoffen besteht.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
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