Was bedeutet "beim Letztvertreiber befüllt"?

FAQ

Es muss eine Mehrwegalternative angeboten werden, wenn erst der Letztvertreiber die Verpackung befüllt. Der Salat, der im Restaurant zubereitet und in die Verpackung gefüllt wird, ist betroffen, das Dressing, das bereits vorverpackt vom Restaurant eingekauft wurde, ist nicht betroffen.

Das Kriterium der Befüllung beim Letztvertreiber setzt nicht voraus, dass die Befüllung unmittelbar vor der tatsächlichen Übergabe an den Endverbraucher erfolgen muss, denkbar ist auch eine Vorabbefüllung durch den Letztvertreiber. Somit kann die Mehrwegangebotspflicht auch gegeben sein, wenn Speisen vorverpackt sind oder vorgehalten werden. Die Verpackung muss also nicht erst auf Bestellung oder vor den Augen des Kunden befüllt werden um eine Mehrwegalternative fordern zu können. Die Mehrwegangebotspflicht gilt auch für Waren, die beim Letztvertreiber vorverpackt und dem Endverbraucher zur Selbstbedienung angeboten werden, zum Beispiel verzehrfertige Speisen wie Salate, Sushi, Obst oder Süßspeisen.

Eine Befüllung direkt in der Verkaufsstelle ist nicht nötig, auch eine Vorbefüllung in Neben- und Vorbereitungsräumen, Küchen oder in anderen Einrichtungen des Letztvertreibers fällt unter die Mehrwegangebotspflicht.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Mehrwegangebotspflicht im To-Go-Bereich

Stand:

https://www.bmuv.de/FA1964

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