Warum werden E-Fuels noch nicht eingesetzt? Sind sie nicht zugelassen?

FAQ

Die kurze Antwort lautet: E-Fuels dürfen bereits seit Langem in Deutschland verkauft werden, ihr Einsatz geschieht jedoch rein aus wirtschaftlichen Gründen nicht.

Um die Frage umfassend zu beantworten sind ausführlichere Erläuterungen nötig:

Welche Kraftstoffe in Deutschland in Verkehr gebracht werden dürfen, regelt die "Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen" (10. BImSchV). Diese schreibt technische Normen (DIN-Normen) vor, deren technische Parameter von Kraftstoffen eingehalten werden müssen. Wenn E-Fuels die von diesen Normen geforderten Parameter erfüllen, können sie in Deutschland auf den Markt gebracht werden. Für die Zulassung sind die chemischen Eigenschaften der jeweiligen Kraftstoffe ausschlaggebend, nicht die Art ihrer Herstellung oder ihre Rohstoffe. Diese chemischen Eigenschaften hängen auch nicht damit zusammen, ob ein Kraftstoff nachhaltig ist oder nicht.

E-Fuels für den Straßenverkehr können sowohl Ottokraftstoffe als auch Dieselkraftstoffe sein.

E-Fuels als Ottokraftstoffe (also: Benzin/Super) erfüllen seit Langem die Parameter der Norm für Ottokraftstoffe (DIN EN 228) und können somit als Reinkraftstoff (100 Prozent) eingesetzt werden. Allerdings gibt es bislang auf dem Markt keine Anbieter, weil die Herstellung von E-Fuels sich wirtschaftlich nicht lohnt. Ihre Preise wären so hoch, dass sie sich kaum verkaufen ließen.

E-Fuels als Dieselkraftstoffe sind chemisch betrachtet meist sogenannte "paraffinische Dieselkraftstoffe". Sie erfüllen nicht die von der Norm für herkömmlichen Dieselkraftstoff (DIN EN 590) geforderten Eigenschaften. Für sie existiert eine separate Norm (DIN EN 15940). Allerdings können paraffinische Dieselkraftstoffe herkömmlichem Dieselkraftstoff bis zu circa 26 Prozent beigemischt werden ohne dass die Norm verletzt wird. In der Praxis mischen die Kraftstoffhersteller aktuell nur circa zwei Prozent paraffinische Dieselkraftstoffe (vor allem Biokraftstoffe) bei – aber keine E-Fuels, auch wenn es technisch und rechtlich möglich wäre.

Diese Beimischung erfolgt, weil die Kraftstoffhersteller durch die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) verpflichtet sind, die Emissionen Ihrer Kraftstoffe um einen mit der Zeit weiter ansteigenden Anteil zu reduzieren. Hierfür können verschiedene Erfüllungsoptionen, von nachhaltigen Biokraftstoffen bis hin zu Ladestrom für E-Fahrzeuge, eingesetzt und auf die Quote angerechnet werden. Bei Nichterfüllung der vorgeschriebenen Quote drohen empfindliche Strafzahlungen. Auf diese Weise entsteht ein Anreiz klimafreundliche Alternativen in Verkehr zu bringen, auch wenn diese per se teurer wären. Um die Strafzahlungen zu vermeiden bieten die Kraftstoffhersteller bestimmte Produkte günstiger an, die ihnen helfen die Quoten zu erfüllen. Dies ist beispielsweise auch der Grund, warum E10, also Ottokraftstoff mit bis zu zehn Prozent Bioethanol, günstiger angeboten wird als E5, also Ottokraftstoff mit nur bis zu fünf Prozent Bioethanol, obwohl das darin enthaltene Bioethanol teurer ist als der fossile Grundkraftstoff.

Wenn zukünftig also durch die nun erfolgte Aufnahme der Norm für paraffinische Dieselkraftstoffe (DIN EN 15940) in die 10. BImSchV, nachhaltige paraffinische Dieselkraftstoffe in Reinform in Verkehr gebracht werden, werden auch diese auf die THG-Quote angerechnet. Im gleichen Maße dürfte dann die Beimischung zurückgehen, da ein Übererfüllen der Quote für die Kraftstoffhersteller wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Die Gesamtmenge der eingesetzten nachhaltigen Kraftstoffe wird durch den Einsatz in Reinform nicht gesteigert, sondern ausschließlich durch die Höhe der THG-Quote bestimmt.

Für den Klimaschutz ist es unerheblich, ob die begrenzten, verfügbaren Mengen an E-Fuels in einigen wenigen Fahrzeugen in Reinform eingesetzt werden, oder auf die ganze Flotte verteilt als Beimischung. Letzteres stellt auch aus Verbrauchersicht die sicherere Variante dar, da die allermeisten Dieselfahrzeuge von ihren Herstellern nicht für den Einsatz von Kraftstoffen freigegeben sind, die die Anforderung der Norm für Dieselkraftstoffe (DIN EN 590) nicht erfüllen. Fahrzeughalter können sich bei ihrem Fahrzeughersteller darüber informieren, für welche Kraftstoffe ihr Fahrzeug freigegeben ist. Eine Liste wird im Auftrag der Hersteller von der Deutschen Automobil Treuhand geführt.

Kann ich B10 oder XTL-Kraftstoff tanken? 

Enthalten in Fragen und Antworten zu
CO2-Flottengrenzwerte

Stand:

https://www.bmuv.de/FA2139

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