Sind für Abfallerzeuger, die Kleinmengen gefährlicher Abfälle entsorgen, Aktivitäten bezüglich des elektronischen Nachweisverfahrens erforderlich?

FAQ

Nein, Abfallerzeuger, bei denen pro Jahr nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen (Kleinmengenerzeuger), sind von der elektronischen Nachweisführung gemäß Paragraf 2 Absatz 2 NachwV generell ausgenommen. Bestehen bleibt aber die Pflicht zur Führung von Übernahmescheinen in Formularform und zur Führung eines Registers, das diese Übernahmescheine enthält.

https://www.bmuv.de/FA262

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