Muss die Verordnung in deutsches Recht übertragen werden?

FAQ

Nein. Die Wiederherstellungsverordnung ist unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ein nationales Umsetzungsgesetz wird grundsätzlich nicht benötigt. Die Mitgliedstaaten sind zum ordnungsgemäßen Verwaltungsvollzug verpflichtet. Der Verwaltungsvollzug richtet sich nach innerstaatlichem Recht. Zusätzliche rechtliche Regelungen sind grundsätzlich möglich.

Stand:

https://www.bmuv.de/FA2190

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