Ich fühle mich durch den Fluglärm erheblich gestört. Was wird dagegen unternommen?

FAQ

Seit dem Jahr 2007 gilt die Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz).

Es werden Lärmschutzbereiche für Verkehrsflughäfen, stark frequentierte Verkehrslandeplätze und große militärische Flugplätze festgesetzt. Der Lärmschutzbereich wird wiederum in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht gegliedert. Die Einteilung der Schutzzonen erfolgt nach Werten des § 2 Absatz 2 Fluglärmgesetz.

Je nach Schutzzone bestehen Regelungen über Bauverbote, Beschränkungen der baulichen Nutzung, über Schallschutzanforderungen und über Aufwendungserstattungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen bei vorhandenen Gebäuden. Das Fluglärmgesetz enthält jedoch keine Immissionsgrenzwerte im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Betriebliche Regelungen, Regelungen zur Festlegung von Flugrouten sowie zu Nachtflugbeschränkungen und -verboten bleiben weiterhin im Luftverkehrsgesetz angesiedelt.

Gegenüber dem Fluglärmgesetz von 1971 wurden die Grenzwerte für den passiven Lärmschutz um 10 bis 15 Dezibel abgesenkt.

Bei weitergehenden Fragen können Sie sich an die folgenden Ansprechpartner wenden:

  • bei zivilen Flughäfen: Fluglärmbeauftragte des Flughafens; Deutsche Flugsicherung (DFS); Landesluftfahrtbehörde
  • bei militärischen Flugplätzen: Flugbetriebs- und Informationszentrale (FLIZ)
  • bei Landeplätzen: Betreiber, Kommune, Landesluftfahrtbehörde
  • bei Hubschrauberlandeplätzen und bei Segelfluggeländen: Landesluftfahrtbehörde

Für Großflughäfen sind alle fünf Jahre strategische Lärmkarten nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie zu erstellen. Für belastete Bereiche sind Aktionspläne zur Lärmminderung aufzustellen.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Lärmschutz

https://www.bmuv.de/FA253

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