Für welche Produkte gilt die allgemeine EU-ProdSVO ausdrücklich nicht?
FAQDie allgemeine EU-ProdSVO gilt nach Artikel 2 Absatz 2 ausdrücklich nicht für folgende Produkte:
- Human- und Tierarzneimittel
- Lebens- und Futtermittel
- Lebende Pflanzen und Tiere
- Genetisch veränderte Organismen
- Pflanzenschutzmittel
- Beförderungsmittel
- tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
- Luftfahrzeuge (Flugzeuge et cetera)
- Antiquitäten
Die EU-ProdSVO gilt auch nicht für Kunstwerke. Kunstwerke sind Produkte, die ausschließlich zu künstlerischen Zwecken geschaffen wurden und in der Regel von Hand gefertigt werden. Kunstwerke sind unabhängig von ihrem Alter, also auch neue Kunstwerke, von der Verordnung ausgeschlossen.
Wann findet die EU-ProdSVO zudem ebenfalls keine Anwendung?
Die EU-ProdSVO gilt ebenfalls dann nicht, wenn es bereits spezifische unionsrechtliche Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, die die dasselbe Ziel verfolgen.
Wann findet die EU-ProdSVO ergänzende Anwendung?
Für sogenannte Harmonisierte Produkte sind die Vorschriften der EU-ProdSVO ergänzend zu den Harmonisierungsrechtsvorschriften anzuwenden. In diesen Fällen – also wenn ein Produkt sowohl von einer Harmonisierungsrechtsvorschrift als auch der EU-ProdSVO erfasst wird – gelten nur Teile der EU-ProdSVO. Kapitel II, Kapitel III, Abschnitt 1, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel IX-XI sind nicht auf harmonisierte Produkte anwendbar.
Das heißt im Umkehrschluss, dass für diese Produkte die folgenden Vorschriften der EU-ProdSVO ergänzend Anwendung finden:
- Kapitel I mit allgemeinen Bestimmungen in Artikel 1 bis 4
- Kapitel III, Abschnitt 2:
- Artikel 19 – Pflichten der Wirtschaftsakteure im Fernabsatz
- Artikel 20 – Pflichten der Wirtschaftsakteure bei Unfällen
- Artikel 21 – Informationen in elektronischer Form
- Kapitel IV: Artikel 22 – Pflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen
- Kapitel VI: Artikel 25-27 – Schnellwarnsystem Safety Gate
- Kapitel VIII: Artikel 33-39 – Recht auf Auskunft sowie Produktrückruf und Abhilfemaßnahmen
Was sind sogenannte Harmonisierungsrechtsvorschriften?
Harmonisierungsvorschriften im Sinne der EU-ProdSVO sind solche Regelungen die im Anhang 1 der sogenannten Marktüberwachungsverordnung gelistet werden.
Was und wer sind Wirtschaftsakteure?
Anbieter von Online-Marktplätzen
Enthalten in Fragen und Antworten zu
II EU-Produktsicherheitsverordnung – Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
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