Fällt jeder Umgang mit einem Gemisch, in dem wassergefährdende Stoffe nachweisbar sind, unter die AwSV?

FAQ

Paragrafen 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regeln die Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Wassergefährdende Stoffe sind diejenigen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen (Paragraf 62 Absatz 3 WHG). Die AwSV präzisiert den Begriff der „wassergefährdenden Stoffe“ so, dass unter „wassergefährdenden Stoffen“ chemisch gesehen nicht nur Stoffe, sondern auch aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemische zu verstehen sind.

Im Vollzug wird man immer wieder mit Objekten oder Materialien konfrontiert, die im Alltag als unschädlich angesehen werden, in denen aber in geringen Konzentrationen auch Stoffe mit wassergefährdenden Eigenschaften enthalten sind. Es stellt sich dann oft die Frage, ob diese Gegenstände dem Regelungsregime der Paragrafen 62 und 63 WHG und der AwSV unterfallen.

Maßgebend für die Anwendbarkeit der AwSV ist, dass die Anlage dafür errichtet und betrieben wird, um mit wassergefährdenden Stoffen umzugehen. Es muss sich also um Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen handeln. Es reicht nicht, dass in der Anlage mit Materialien oder Objekten umgegangen wird, in denen sich wassergefährdende Stoffe nachweisen lassen. Paragrafen 62ff WHG mit der AwSV sind nur anwendbar, wenn die Tätigkeit darauf ausgerichtet ist und beabsichtigt ist, mit wassergefährdenden Stoffen umzugehen, oder wenn erkennbar ist, dass bei der Tätigkeit wassergefährdende Stoffe eine Rolle spielen und wegen ihres Vorhandenseins Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die sich zum Beispiel aus Vorgaben anderer Rechtsbereiche herleiten.

Beispielsweise enthält unbehandeltes Holz (Stämme, Äste oder auch rohe Bretter) in sehr geringen Konzentrationen Gerbstoffe, die wassergefährdend sind. Die Verwendung oder Lagerung von unbehandeltem Holz dient aber nicht dazu, mit einem wassergefährdenden Stoff umzugehen. Unbehandeltes Holz, oder auch Hölzer, die mit Kunststoffen beschichtet sind, fallen also nicht in den Regelungsbereich der Paragrafen 62ff WHG oder der AwSV. Anders sieht es aus, wenn mit behandelten Hölzern umgegangen wird, da mit der Behandlung eine beabsichtigte Wirkung, zum Beispiel eine Konservierung des Holzes, erreicht werden soll, die mit wassergefährdenden Eigenschaften verbunden ist.

Entsprechendes gilt auch für natürliche Böden, Gesteine oder andere mineralische Baustoffe, sofern diese nicht durch Unfälle oder andere Schadstoffeinträge verunreinigt sind (Altlastenmaterial).

Auch wenn kein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beabsichtigt ist, können wasserrechtliche Anforderung bestehen. Nach Paragraf 48 Absatz 2 WHG dürfen Stoffe nur so gelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Der Paragraf setzt keinen Anlagenbezug voraus, ist also als Ergänzung zu den Regelungen der Paragrafen 62 und 63 WHG zu sehen. In diesem Zusammenhang können Anforderungen, zum Beispiel an eine geringe Wasserdurchlässigkeit des Bodens oder die Vermeidung des Zutritts von Niederschlagswasser gestellt werden. Auf diese Weise kann wirkungsvoll dafür gesorgt werden, dass es zu keinen Gewässerverunreinigungen kommt. Konkretisierungen oder technische Vorgaben hierzu gibt es nicht.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Anlagensicherheit

https://www.bmuv.de/FA1539

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