Nationales Luftreinhalteprogramm der Bundesrepublik Deutschland

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Um die Luftqualität zu verbessern, muss der Ausstoß von Schadstoffen gemindert werden. Daher wurden im Jahr 2016 Reduktionsverpflichtungen für Luftschadstoffe auf EU-Ebene beschlossen. Die Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe schreibt prozentuale Reduktionsverpflichtungen für nationale Emissionen ab 2020 und 2030 vor. Darunter fallen: Stickstoffoxide (NOX), Schwefelverbindungen (dargestellt als SO2), flüchtige organische Verbindungen ohne Methan (NMVOC, englisch: Non Methane Volatile Organic Compounds), Ammoniak (NH3) und Feinstaub kleiner 2,5 Mikrometer (PM2,5).

Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 6 und 10 der Richtlinie verpflichtet, der Europäischen Kommission mindestens alle vier Jahre nationale Luftreinhalteprogramme zu übermitteln. Diese Programme müssen unter anderem die aktuellen Emissionsprognosen sowie die Strategien und Maßnahmen enthalten, die für die Erfüllung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für den Zeitraum zwischen 2020 und 2029 und ab 2030 sowie der für 2025 vorgegebenen Emissionszwischenziele und zur weiteren Verbesserung der Luftqualität in Betracht gezogen werden.

Die nationale Umsetzung der NEC-Richtlinie erfolgte durch die 43. BImSchV (Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe). Die Verordnung trat am 31. Juli 2018 in Kraft.

https://www.bmuv.de/DL2258

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