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Nationaler Aktionsplan Dentalamalgan
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Die Bundesregierung hat gemäß Artikel 10 Absatz 3 der EU-Quecksilber Verordnung 2017/852 bis zum 01. Juli 2019 in einem Nationalen Aktionsplan darzulegen, welche Maßnahmen sie zur schrittweisen Verringerung von Dentalamalgam ergreifen will. Der Nationale Aktionsplan ist im Internet öffentlich zugänglich zu machen und muß binnen eines Monats nach dessen Verabschiedung an die EU–Kommission übermittelt werden.
Der NAP ist kein eigener Gesetzesakt, stellt aber die Umsetzung einer Verpflichtung der Bundesregierung der oben genannten EU-Verordnung dar. Er wird in diesem Jahr zum ersten Mal erstellt und soll in den Folgejahren periodisch aktualisiert werden.
Wesentliche Inhalte des Nationalen Aktionsplans betreffen den Stand der Anwendung von Dentalamalgam und Maßnahmen zu dessen schrittweiser Verringerung durch verbesserte Kariesvorsorge, quecksilberfreie Füllmaterialien und informatorische Instrumente, diese Alternativen praktisch umzusetzen. Der Fortschritt der Maßnahmen soll in Zukunft periodisch verfolgt werden.