Die Bundesrepublik Deutschland hat zur Vorbereitung der 2019 neu geschaffenen Berichtspflicht am die Europäische Kommission über Umweltschäden durch Änderungsgesetz im Jahre 2020 die Vorschrift des § 12a des Umweltschadensgesetzes (USchadG) geschaffen.
Zusammenfassend sind in Deutschland im Berichtszeitraum insgesamt 147 Fälle von Umweltschäden im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG aufgetreten. Von dieser Gesamtzahl sind 12 Fälle nach dem USchadG gelöst worden. Davon betreffen 9 Fälle das Schutzgut Biodiversität, 4 Fälle das Schutzgut Gewässer und 1 Fall das Schutzgut Boden; Doppelnennungen von Fällen sind möglich, wenn mehr als ein Schutzgut betroffen war.