Projektlaufzeit
10.2012 - 02.2014
Forschungskennzahl
3512 81 0200
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Ziel des Vorhabens war die verfassungsrechtliche Untersuchung der Praxis der Abweichungsgesetzgebung der Länder im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der Basis einer systematischen Auswertung der novellierten Landesnaturschutzgesetze. In formeller Hinsicht kann die Abweichungsbefugnis durch einfaches Landesgesetz, Regelung in der Landesverfassung oder durch Rechtsverordnung auf der Grundlage einer entsprechenden landesgesetzlichen Ermächtigung erfolgen. Nach Auffassung der Autoren besteht eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Kennzeichnung von Abweichungen, bei Erweiterungen eine modifizierte Kennzeichungspflicht. Die fehlende Kennzeichnung führe zur Nichtigkeit der betreffenden Regelung. Nach Auffassung der Autoren sind landesrechtiche Erweiterungen bundesgesetzlicher Regelungen als Unterfall der Abweichung möglich. Unzulässig sind dagegen wort- oder sinngleiche Übernahmen. Zulässig ist eine selektive, nicht aber eine umfassende Negativgesetzgebung. Die Bestimmung der abweichungsfesten Bereiche der allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Rechts des Artenschutzes und des Meeresnaturschutzes soll zweckorientiert erfolgen. Dabei sollen auch strengere Landesregelungen möglich sein (Schutzverstärkung).
Bis Ende 2013 hatten zwölf der 16 Länder auf das neue Bundesrecht durch Ausführungsgesetze, Teil- oder Vollregelungen reagiert. Umfang und Kennzeichnung der Abweichungen sind dabei höchst unterschiedlich. Insgesamt sind die Instrumente der Eingriffsregelung, des Gebietsschutzes und des gesetzlichen Biotopschutzes in besonderer Weise von Abweichungen betroffen. Im Falle einer verfassungwidrigen Abweichung stehen dem Bund keine aufsichtsrechtlichen Instrumente zur Verfügung. Es besteht aber die Möglichkiet einer abstrakten Nomrenkontrolle und eines Bund-Länder-Streitverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht sowie der informellen Einwkrung auf die Länder.