Messen oder berechnen?

Geräusche kann man mit geeigneten Geräten messen. So sind zum Beispiel bei der Überwachung von Anlagen Messungen vorgesehen. In vielen Rechtsvorschriften ist jedoch die Berechnung vorgeschrieben. Das ist erforderlich, wenn zukünftige Geräuschimmissionen prognostiziert oder flächenhafte Geräuschbelastungen erfasst werden sollen. Dies gilt besonders für den Verkehrslärm.

Der Mittelungspegel

Schallereignisse unterscheiden sich in Lautstärke, Frequenz und zeitlichem Verlauf. Entsprechend wird zur Bewertung ein zeitlich gemittelter Schallpegel, der so genannte Mittelungspegel, herangezogen. Der Mittelungspegel verringert sich beispielsweise um drei Dezibel, wenn die Einwirkzeit sich halbiert.

Der Mittelungspegel gibt allerdings keinen Aufschluss über den zeitlichen Verlauf, über die Pegelspitzen oder über die Ereignishäufigkeiten. Dies zeigt ein Beispiel aus dem Verkehrsbereich: Eine regelmäßig befahrene Straße kann den gleichen Mittelungspegel in einer Stunde besitzen wie der Standort an einer – ansonsten ruhigen – Bahntrasse, an dem pro Stunde ein einziger Zug in wenigen Sekunden vorbeifährt.

Der Beurteilungspegel

In den Beurteilungspegel fließen besondere Störmerkmale der Geräusche ein. Anwohnerinnen und Anwohner von Kreuzungen und Einmündungen fühlen sich zum Beispiel durch Straßenverkehrsgeräusche mehr gestört als an freien Strecken. Dies ist nicht messbar, fließt aber durch einen Zuschlag von bis zu drei Dezibel in den Mittelungspegel ein. Als Ergebnis ergibt sich der Beurteilungspegel.

Für Anlagengeräusche (zum Beispiel Geräusche von Fabriken, Gewerbebetrieben, Werkstätten, Verwaltungsgebäuden) wird nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) der Beurteilungspegel aus dem Mittelungspegel über die 16 Tagesstunden (von 6 Uhr bis 22 Uhr) oder über die lauteste Nachtstunde (zwischen 22 Uhr und 6 Uhr) gebildet. Gegebenenfalls werden noch wirkungsgerechte Zuschläge für besondere Geräuschmerkmale (Ton-, Informations-, Impulshaltigkeit, Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit) berücksichtigt.

Messen oder berechnen?

Schallpegel an einem Immissionspunkt können gemessen oder berechnet werden. Insbesondere beim Straßen- und Schienenverkehr bildet die Berechnung von Schallimmissionen die wesentliche Grundlage für die Lärmvorsorge und die Lärmsanierung. Die Schallpegelmessung eignet sich hierfür nicht, da die Messung immer von den jeweils gerade vorherrschenden Randbedingungen abhängt (beispielsweise Witterungseinflüsse, Hintergrundgeräusche oder auch schwer erfassbare – auch längerfristige – zeitliche Schwankungen der Verkehrsstärke) und demzufolge immer nur Momentaufnahmen an einzelnen Messorten zulässt. Die Verkehrslärmschutzverordnung 16. BImSchV fordert ausdrücklich, die Schallimmissionen zu berechnen. Die Berechnungsverfahren sind so konzipiert, dass in nahezu allen Fällen die Ergebnisse von Vergleichsmessungen unter denen der Berechnung liegen. Es ist demnach gerechtfertigt, Vertrauen in die Berechnung zu haben und vorsichtig mit Messungen zu sein.

Einflussgrößen auf die Emission, die den Beurteilungspegel bestimmen, sind bei Berechnungen im Straßenverkehr die Verkehrsstärke, die Verkehrszusammensetzung, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Längsneigung der Straße (also die Steigung) sowie die Beschaffenheit der Straßenoberfläche. Dazu kommen noch weitere Einflussgrößen auf die Immission wie der Abstand, die Abschirmung und die Reflexion sowie die Berücksichtigung von Kreuzungen. Dies gilt sinngemäß auch für den Schienenverkehr.

Bei bestehenden Anlagen werden die Geräuschimmissionen gemessen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Anforderungen der TA Lärm nicht eingehalten werden.

Stand: 01.09.2014

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