Nukleare Sicherheit – worum geht es?

Kontrollraum eines russischen Kernkraftwerks

Atomenergienutzung in der Bundesrepublik Deutschland

Die Rahmenbedingungen für die Atomenergienutzung in der Bundesrepublik Deutschland werden durch das Grundgesetz (GG) und das Atomgesetz (AtG) vorgegeben. Während das Grundgesetz allgemein die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen regelt, bildet das Atomgesetz den gesetzlichen Rahmen für den sicheren Betrieb aller kerntechnischen Einrichtungen sowie den sicheren Umgang mit radioaktiven Stoffen und deren Transport. Das Atomgesetz verfolgt den Zweck, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Atomenergie zu schützen. Zweckbestimmung des Atomgesetzes ist es auch, die Nutzung der Atomenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen.

Nach den Ereignissen im Atomkraftwerk Fukushima Daiichi wurden die Rahmenbedingungen für die Beendigung der Nutzung der Atomenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in Deutschland ("Atomausstieg") mit dem im August 2011 in Kraft getretenen Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes noch einmal konkretisiert. Seit Inkrafttreten des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes am 6. August 2011 haben auf dieser Grundlage 17 Atomkraftwerke ihren Leistungsbetrieb endgültig eingestellt.

Die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb der letzten drei im Leistungsbetrieb befindlichen Atomkraftwerke Emsland, Isar 2 und Neckarwestheim 2 sind mit Ablauf des 15. April 2023 erloschen.

Staatliche Genehmigung und Aufsicht

Zum Schutz gegen die von radioaktiven Stoffen ausgehenden Gefahren und zur Kontrolle ihrer Verwendung knüpfen das Atomgesetz die Errichtung und den Betrieb von kerntechnischen Einrichtungen bzw. das Atomgesetz und das Strahlenschutzgesetz den Umgang mit radioaktiven Stoffen und deren Transport sowie die Ein- und Ausfuhr an eine behördliche Genehmigung. Sie regeln die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und für die Durchführung der Aufsicht, einschließlich der Hinzuziehung von Sachverständigen und der Erhebung von Kosten.

Um die Sicherheit des Betriebs kerntechnischer Einrichtungen, des Umgangs mit radioaktiven Stoffen sowie von Transporten radioaktiver Stoffe zu gewährleisten, sind in Deutschland zahlreiche Rechtsvorschriften und technische Regeln erlassen worden, die durch die Genehmigungsinhaber einzuhalten sind. Die Einhaltung dieser Regelungen wird vom Staat kontrolliert. Nach Erteilung der erforderlichen Genehmigungen unterliegen kerntechnische Einrichtungen während der gesamten Lebensdauer einschließlich der Errichtung und Stilllegung einer kontinuierlichen staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht hat vor allem darauf zu achten, dass das in der Genehmigung festgelegte Sicherheitsniveau aufrechterhalten bleibt und gegebenenfalls Gefahren entgegengewirkt wird. Die zuständige Behörde kann hierzu auch nachträgliche Auflagen erlassen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ist die Behörde auch befugt, die Genehmigung zu widerrufen oder die Einstellung des Betriebs anzuordnen.

Endlagerung

Durch den Betrieb und den anschließenden Rückbau der Atomkraftwerke fallen schwach-, mittel- und hochradioaktive Abfälle an. Darüber hinaus entstehen radioaktive Abfälle beim Umgang mit radioaktiven Stoffen in allen kerntechnischen Einrichtungen und beim Gebrauch radioaktiver Stoffe in der Industrie, der Wirtschaft, bei der Forschung und in der Medizin. Als letzter Entsorgungsschritt ist die Endlagerung aller Arten von radioaktiven Abfällen in tiefen geologischen Formationen in Endlagern in Deutschland vorgesehen.

Das in Errichtung befindliche Endlager Konrad ist für die Aufnahme von bis zu 303.000 m3 radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung (vergleichbar mit der internationalen Kategorisierung als schwach- und mittelradioaktive Abfälle) zugelassen.

Die Einlagerung in das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben, welches im Gebiet der ehemaligen DDR liegt, ist beendet. Bis 1998 wurden etwa 37.000 m3 schwach- und mittelradioaktive Abfälle eingelagert. Das Endlager soll stillgelegt und langfristig sicher verschlossen werden.

In die Schachtanlage Asse II wurden zwischen 1967 und 1978 etwa 47.000 m3 schwach- und mittelradioaktiver Abfälle eingebracht. Die in das Grubengebäude eintretenden Salzlösungen und die durch den hohen Durchbauungsgrad verursachten Stabilitätsprobleme im Bergwerk führten zu der Entscheidung, die Schachtanlage Asse II stillzulegen. Die Stilllegung soll nach der Rückholung der radioaktiven Abfälle erfolgen.

Der Standort für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle soll in einem Standortauswahlverfahren mit umfangreicher Bürgerbeteiligung gesetzlich festgelegt werden. Grundlage hierfür bildet das Standortauswahlgesetz, welches 2013 in Kraft getreten ist und 2017 auf Basis der Empfehlungen der Endlagerkommission überarbeitet wurde. Die Grundlage für das Standortauswahlverfahren bilden im Gesetz festgelegte Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen, Abwägungskriterien und weitere Entscheidungsgrundlagen. In Frage kommen dabei die Wirtsgesteine Kristallingestein (zum Beispiel Granit), Steinsalz und Tongestein. Auf Basis des jetzigen Standortauswahlgesetzes führt die Vorhabenträgerin, die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH, ein dreiphasiges Verfahren durch.

In der ersten Phase erfolgt auf der Basis bereits vorhandener geologischer Daten eine Auswahl von Gebieten. In der zweiten Phase erfolgt eine übertägige Erkundung mit geophysikalischen Messmethoden und Bohrungen, um die am besten geeigneten Gebiete zu identifizieren. In der dritten Phase werden die ausgewählten Gebiete detaillierter untersucht, um den Standort zu identifizieren, bei dem die bestmögliche Sicherheit für einen Zeitraum von einer Million Jahren zu erwarten ist. Wie beim Abschluss der ersten und zweiten Phase, entscheidet am Ende der dritten Phase der Bundesgesetzgeber. Dieser legt den Standort abschließend mittels Bundesgesetz fest.

Internationale Zusammenarbeit – weltweit und in Europa

Kein Staat kann auf dem Gebiet der kerntechnischen Sicherheit isoliert betrachtet werden. So ist auch Deutschland den einschlägigen internationalen Übereinkommen über nukleare Sicherheit, über die Sicherheit der Entsorgung, Hilfeleistung und Information sowie Haftung beigetreten. Für die Mitglieder der Europäischen Union hat der Rat auf der primärrechtlichen Grundlage des Euratom-Vertrages (auch EAG-Vertrag genannt) (1957) am 25. Juni 2009 die Richtlinie 2009/71/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (geändert durch die Richtlinie 2014/87/EURATOM) und am 19. Juli 2011 die Richtlinie 2011/70/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle beschlossen. Damit wurden erstmals verbindliche europäische Regelungen im Bereich der nuklearen Sicherheit geschaffen und zwischenzeitlich umgesetzt, so zum Beispiel durch den ersten europäischen Stresstest und Topical Peer Review zum Alterungsmanagement.

Bei der Erarbeitung dieser beiden Richtlinien hat unter anderem die European Nuclear Safety Regulators Group (ENSREG) mitgewirkt, eine Gruppe hochrangiger Vertreter der atomrechtlichen Aufsichtsbehörden in den EU- Mitgliedstaaten, die die Europäische Kommission berät. Das Bundesumweltministerium (BMUV) ist dort Mitglied wie auch in der Western European Nuclear Regulators Association (WENRA), einer Gruppe europäischer Atomaufsichtsbehörden aus 18 Staaten, deren Hauptaufgabe der Erfahrungsaustausch hinsichtlich der Sicherheit beim Betrieb kerntechnischer Anlagen und die Harmonisierung der Sicherheitsstandards in den Bereichen Reaktorsicherheit sowie Stilllegung und Entsorgung ist. Des Weiteren ist BMUV Mitglied der Heads of the European Radiological Protection Competent Authorities (HERCA), einem Zusammenschluss von insgesamt 32 Staaten, deren Ziel es ist, die Zusammenarbeit im Strahlenschutz auf europäischer Ebene zu verbessern und durch Erfahrungsaustausch das Niveau des Strahlenschutzes in Europa dauerhaft zu steigern.

Neben dieser europäischen Zusammenarbeit arbeitet das BMUV auf internationaler Ebene mit Aufsichtsbehörden anderer Staaten direkt und in verschiedenen Gruppierungen sowie mit internationalen Organisationen zusammen, insbesondere mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuclear Energy Agency (NEA) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Mit den Nachbarstaaten unterhält das BMUV bilaterale Beziehungen für den gegenseitigen Informationsaustausch über Fragen der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und des Notfallschutzes.

Auch die Ereignisse in Fukushima haben zu vielfältigen internationalen Aktivitäten und gemeinsam durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen (zum Beispiel der Europäische Stresstest) geführt. Das Bundesumweltministerium war an den Entwicklungen, die in Deutschland durch diese Reaktorkatastrophe ausgelöst wurden, maßgeblich beteiligt.

Sicherung

Zusätzlich zur Sicherheit des Betriebs kerntechnischer Einrichtungen, des Umgangs mit radioaktiven Stoffen sowie von Transporten radioaktiver Stoffe muss in allen Fällen auch die Sicherung gewährleistet sein. Unter Sicherung im Sinne des Atomgesetzes wird der Schutz vor Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter, also zum Beispiel der Schutz vor Terroranschlägen oder Manipulationen, verstanden. Auch für diesen Bereich gibt es ein umfangreiches deutsches Regelwerk, das Bestandteil der atomrechtlichen Genehmigung ist und dessen Einhaltung ebenfalls der kontinuierlichen staatlichen Aufsicht unterliegt. Allerdings hängen die jeweils gültigen Sicherungsmaßnahmen immer auch von der aktuellen Gefährdungslage ab.

Das deutsche Regelwerk der Sicherung erfüllt auch die Anforderungen des internationalen Übereinkommens über den Physischen Schutz von Nuklearmaterial (CPPNM) und die Empfehlungen der IAEO. Die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherung wird durch die European Nuclear Security Regulators Association (ENSRA) sichergestellt.

Stand: 18.09.2023

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