Vor dem Hintergrund der Novelle der ISO 14001:2015 hatte die EU-Kommission mit Unterstützung der europäischen Mitgliedstaaten zwei Novellen der EMAS-Verordnung initiiert.
Am 18. September 2017 sind die Änderungen der Anhänge I bis III der EMAS-Verordnung in Kraft getreten (Verordnung (EU) 2017/1505, ABl. L 222 S. 1). Am 9. Januar 2019 sind die Änderungen des Anhangs IV in Kraft getreten (Verordnung (EU) 2018/2026, ABl. L 325 S. 18). Das Umweltauditgesetz wurde mit Datum vom 12. Dezember 2019 geändert (BGBl. I S. 2510), diese Änderungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
Anhang I
In Anhang I wird für die erstmalige Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltaspekte festgestellt, dass relevante externe Umweltbedingungen wie Klima, Luftqualität, Wasserqualität, Verfügbarkeit natürlicher Ressourcen und die biologische Vielfalt mit betrachtet werden müssen. Daneben ist es ausdrücklich möglich, auch sonstige externe Umstände wie etwa kulturelle, soziale oder politische Aspekte oder interne relevante Umstände wie die strategische Ausrichtung, Kultur und Fähigkeiten mit zu betrachten. Weiterhin sind stets die interessierten Parteien mit ihren relevanten Erwartungen zu erfassen. Bei der Bewertung der Umweltaspekte von Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen muss der Lebensweg mitberücksichtigt werden. Schließlich erfasst die Bewertung von indirekten Umweltaspekten nicht nur die Verringerung negativer Umweltauswirkungen, sondern bezieht einen möglichen Nutzen für die Umwelt mit ein. Der sogenannte "Kontext", in dem sich die Organisation befindet, hat damit erheblich an Bedeutung gewonnen.
Anhang II
In Anhang II (Anforderungen an das Umweltmanagementsystem) wird in Spalte A wiederum der Normtext der ISO 14001:2015 übernommen (Abschnitte 4 bis 10), um die Kompatibilität beider Systeme im Interesse der Nutzer zu wahren. Die Anforderungen der über ISO 14001 hinausgehenden Spalte B, insbesondere Rechtskonformität als Zertifizierungsvoraussetzung, Verbesserung der tatsächlichen Umweltleistung, Bestellung eines Umweltmanagementbeauftragten, die erweiterte Mitarbeiterbeteiligung und die Pflicht zur externen Berichterstattung (mittels der Umwelterklärung) wurden beibehalten.
Anhang III
Präzisierungen wurden in Anhang III vorgenommen, der die regelmäßige interne Umweltbetriebsprüfung betrifft. Künftig sind in stärkeren Maß Angaben zu den Maßnahmen und zu der Erreichung der gesetzten Ziele und zur Einhaltung freiwilliger und bindender Verpflichtungen vorgesehen. Das bedeutet gleichzeitig eine gestärkte interne Berichterstattung gegenüber der Leitung der Organisation.
Anhang IV
Die EMAS-Kernindikatoren bilden weiterhin die Umweltleistung der Organisation in den Bereichen Energie, Emissionen, Material, Wasser, Abfall und biologischer Vielfalt ab. Die Kernindikatoren stellen die Umweltleistung anhand einer Verbrauchs- beziehungsweise einer Erzeugungsmenge im Verhältnis zu einer entsprechenden Bezugsgröße dar. Organisationen können diese Bezugsgröße unter bestimmten Voraussetzungen nun frei wählen und damit ihre Umweltleistung besser darstellen sowie Besonderheiten besser berücksichtigen. Sofern die Daten vorliegen, sind die Kernindikatoren über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren zu berichten, damit die Entwicklung der Umweltleistung ersichtlich wird. Der neugefasste Anhang IV stellt die Berichterstattung über die bedeutenden Umweltaspekte unabhängig davon, ob diese direkt oder indirekt auftreten, in den Mittelpunkt der Umwelterklärung. Die Darstellung der bedeutenden Umweltaspekte ist verpflichtend. Falls quantitative Angaben nicht möglich sind, ist die Umweltleistung qualitativ darzustellen.
Inhalte, die über die Mindestanforderungen des Anhangs IV hinausgehen und im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem stehen, können zusätzlich validiert werden. Die Umwelterklärung kann in andere Berichtsformate wie zum Beispiel den Nachhaltigkeitsbericht, den Lagebericht oder die nicht-finanzielle Erklärung nach handelsrechtlichen Bestimmungen integriert werden. Bei der Darstellung von ökologischen Informationen in anderen Berichtsformaten ist klar zwischen EMAS-validierten und nicht validierten Informationen zu unterscheiden.
Eine Umwelterklärung, die Informationen über mehrere Standorte enthält, kann in Abstimmung mit der zuständigen Registrierungsstelle auch in einer anderen EU-Sprache als der Landessprache am Ort der Registrierungsstelle veröffentlicht werden. Der Anspruch von EMAS zu Transparenz und lokaler Rechenschaftspflicht erfordert aber dennoch, dass die Informationen über einen einzelnen Standort in der Amtssprache des Mitgliedstaats oder Drittlands verfügbar sind, in dem sich der Standort oder die Organisation befindet.
Bis zum 8. Januar 2020 können Umwelterklärungen noch nach den alten Anforderungen des Anhangs IV validiert beziehungsweise veröffentlicht werden. Dies erfolgt im Einvernehmen mit der Umweltgutachterin beziehungsweise dem Umweltgutachter und der Registrierungsstelle. Organisationen, die die Ausnahmeregelung nach Artikel 7 in Anspruch nehmen (KMU-Regelung für kleine und mittelgroße Unternehmen), können während der Übergangsfrist im Einvernehmen mit der Registrierungsstelle eine nicht validierte Umwelterklärung nach den alten Anforderungen des Anhang IV veröffentlichen. Nach dem Ende der Übergangsfrist sind die neuen Anforderungen mit der nächsten zu validierenden Umwelterklärung umzusetzen.
Umweltauditgesetz
Macht ein Unternehmen von der Option der EMAS-Verordnung Gebrauch, sonstige externe Umstände wie etwa kulturelle, soziale oder politische Aspekte oder interne relevante Umstände wie die strategische Ausrichtung, Kultur und Fähigkeiten im Rahmen des Umweltmanagements mit zu betrachten, ist es Aufgabe des Umweltgutachters, auch diese Aspekte mit zu überprüfen. Deshalb wird mit der Novelle des Umweltauditgesetzes vom 12. Dezember 2019 seine Qualifikation auf die Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung hin erweitert. Ergänzend hat der Umweltgutachterausschuss beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit seine "Richtlinie für die mündliche Prüfung zur Feststellung der Fachkunde vom Umweltgutachtern und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen" (UAG-Fachkunderichtlinie) angepasst. Weitere Änderungen betreffen die Aktualisierung der Zertifizierungsbefugnis für ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 (Anpassung des statischen Verweises) und die Sicherstellung der unparteiischen und unabhängigen Aufgabenwahrnehmung von Personen, die für Umweltgutachterorganisationen tätig sind (Klarstellung der Definition der zeichnungsberechtigten Vertreter).