Das Wasserhaushaltsgesetz: Bewirtschaftung von Flüssen und Seen, Freie Fahrt für Fische

12.12.2016
Fisch im Garnelenfischernetz gefangen
Das WHG enthält wichtige Vorschriften zur Bewirtschaftung der Flüsse und Seen (Oberflächengewässer), der Küstengewässer und des Grundwassers.

Das WHG enthält wichtige Vorschriften zur Bewirtschaftung der Flüsse und Seen (Oberflächengewässer), der Küstengewässer und des Grundwassers. Der Bund kann deren Schutz umfassend durch Rechtsverordnung regeln. Für das Grundwasser und die Oberflächengewässer bestehen solche Verordnungen.

Die Vorschriften über die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer im WHG wurden mit der Novellierung 2009 um wichtige Regelungen zu Mindestwasserführung, Durchgängigkeit, Wasserkraftnutzung sowie zu Gewässerrandstreifen, die dem Gewässernaturschutz und dem Schutz der lebenden Gewässerressourcen dienen, erweitert. Die Mindestwasserführung und der Mindestwasserabfluss sind – auch als wesentlicher Bestandteil der Durchgängigkeit von Gewässerorganismen – notwendige Bedingungen für das ökologische Gleichgewicht und den Erhalt der aquatischen Tier- und Pflanzenwelt eines Gewässers. Die Vorschrift trägt so in besonderem Maße dazu bei, dass die eingangs genannten Gewässerschutzziele und für die Oberflächengewässer besonders der "gute ökologische Zustand", erreicht werden.

Die Durchgängigkeit bezieht sich auf Gewässerorganismen und hat große Bedeutung für die ökologische Funktionsfähigkeit von Gewässern. Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn dabei die Durchgängigkeit der Gewässerorganismen erhalten bleibt. Bei bereits vorhandenen Stauanlagen hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass die Durchgängigkeit wiederhergestellt wird (zum Beispiel durch Fischaufstiegshilfen wie Fischtreppen oder Umgehungsgerinne), sofern dies für die Erreichung der Bewirtschaftungsziele erforderlich ist.

Die Bundeswasserstraßenverwaltung hat hier eine ganz neue Aufgabe erhalten: Bei Stauanlagen, die von ihr betrieben werden, muss sie die notwendigen Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit durchführen. Auch die Herstellung der Durchgängigkeit von Gewässern für Fische im Rahmen der Wasserkraftnutzung wird explizit geregelt. Demnach sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation, beispielsweise in Form von Fischpässen oder durch den Einbau ungefährlicher Turbinen, künftig Voraussetzung für die Nutzung der Wasserkraft.

Gewässerrandstreifen haben eine besondere Funktion bei der Verbesserung des Gewässerzustands, zum Beispiel durch die Funktion der Wasserspeicherung und Verminderung der Stoffeinträge von außerhalb des Gewässers, insbesondere durch die Landwirtschaft. Deshalb wurden einheitliche und anspruchsvolle Vorschriften zur geeigneten Nutzung und Erhaltung ins Bundesrecht aufgenommen. So gelten zum Beispiel innerhalb eines fünf Meter breiten Streifens das Verbot der Umwandlung von Grünland in Ackerland, das Verbot der Entfernung von Bäumen und Sträuchern oder Ablagerungsverbote. Die Länder können hier jedoch abweichende Regelungen treffen, beispielsweise die Breite des Gewässerrandstreifens betreffend, und haben das inzwischen in ihren Landeswassergesetzen auch getan.

12.12.2016 | Meldung Wasser und Binnengewässer
https://www.bmuv.de/ME8031

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