Verordnung zur Änderung der VersatzV und zur Zweiten Änderung der DeponieV

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BGBl. I, Nummer 44, Seite 2190

In Kraft getreten am 25.08.2004

Die Bundesregierung beschloß in der Kabinettsitzung am 24. März 2004 die Verordnung zur Änderung der Versatzverordnung und zur Zweiten Änderung der Deponieverordnung.

Mit der Änderung der Versatzverordnung (Artikel 1) greift die Bundesregierung den Verordnungsentwurf des Bundesrates vom 26. September 2003 (BRat-Drucksache 496/03 Beschluss) zur Änderung der Versatzverordnung auf. Durch eine Fußnote in der Tabelle 1a der Anlage 2 zur Versatzverordnung soll klargestellt werden, dass in berechtigten Fällen eine Aussetzung beziehungsweise Überschreitung der Parameter TOC und Glühverlust möglich sein soll. Somit wird die Zulassung von grundsätzlich versatzgeeigneten Abfällen ermöglicht, die nur analytisch bedingt einen relevanten Organikgehalt vorspiegeln.

Die zweite Änderung der Deponieverordnung (Artikel 2) dient der Klarstellung und Ausräumung von Regelungsunstimmigkeiten in der Deponieverordnung. Durch Änderung von Pragraf 25 und Anhang III werden zwei offenbare Unrichtigkeiten berichtigt, die sich bei der Veröffentlichung der Deponieverordnung gegenüber der von der Bundesregierung am 13. März 2002 beschlossenen Fassung ergeben haben.

Der Bundesrat billigte am 9. Juli 2004 den Verordnungsentwurf.

Aktualisierungsdatum: 12.08.2004

Verwandte Vorschriften

https://www.bmuv.de/GE43

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