Verordnung zu dem Abkommen vom 20. Januar 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich

über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006

Bilaterale Vereinbarungen

Die Verordnung zu dem Abkommen vom 20. Januar 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 wurde am 9. April 2009 im Bundesgesetzblatt II verkündet.

Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen können erstmals bilaterale Abkommen zur Erleichterung des Notifizierungsverfahrens abgeschlossen werden. Dies gilt zum einen in Ausnahmefällen bezüglich grenzüberschreitender Verbringungen zur nächstgelegenen geeigneten Anlage, die sich im Grenzgebiet befindet. Zum anderen sind solche Abkommen möglich, wenn die Verbringung von Abfällen aus einem Versandstaat und ihre Behandlung im Versandstaat mit einer Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat verbunden ist. Ein entsprechendes erstes Abkommen mit Österreich wurde am 20. Januar 2009 unterzeichnet, um das Notifizierungsverfahren für Industrie und Behörden zu erleichtern. Mit der Verordnung wurde dieses Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt.

Zu den Anlagen/Zusatzdokumente

Aktualisierungsdatum: 05.08.2009

Verwandte Vorschriften

https://www.bmuv.de/GE797

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